Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lehrerbildungsgesetz

BayLBG

Art 19a Modellversuche

Stand: 25.08.2026

Bayern

Mit Genehmigung des Staatsministeriums können in Modellversuchen Strukturen des Studiums erprobt werden, die von den in Art. 8 bis 19 getroffenen Regelungen abweichen. Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann ferner für das Lehramt an beruflichen Schulen abweichend von der in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 getroffenen Regelung auch ein integriertes Studium an Universitäten und Fachhochschulen als Modellversuch erprobt werden; die Absolventen des integrierten Studiengangs weisen die zum Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erforderliche Vorbildung entsprechend Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) auf.

Art 19 Art 20