Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lehrerbildungsgesetz

BayLBG

Art. 15 Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Mittelschulen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Das Studium für das Lehramt an Mittelschulen kann erweitert werden durch:

1. das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder

2. das Studium der Didaktik der Grundschule oder

3. das Studium eines weiteren Unterrichtsfachs oder

4. das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt, das an die Stelle des Studiums eines Unterrichtsfachs (Art. 9 Nr. 3) tritt.

←Art. 14 →Art. 16