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BayLBG

Art 6 Prüfungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/6#abs-1 (1) Das Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen schließt mit der Ersten Lehramtsprüfung ab. Die Erste Lehramtsprüfung besteht aus der Ersten Staatsprüfung und einer universitären Prüfung, die die Prüfungsleistungen der Modulprüfungen beinhaltet. Das Gesamtergebnis der Ersten Lehramtsprüfung wird zu mindestens 60 v.H. durch das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung bestimmt. Der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen. Der Ersten Lehramtsprüfung für berufliche Schulen entspricht auch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgelegte Diplom- oder Masterprüfung für Berufs- oder Wirtschaftspädagogen, wenn sie den Anforderungen des Lehramts genügt und daneben ein mindestens einjähriges einschlägiges berufliches Praktikum oder eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung nachgewiesen wird; die Studien- und Prüfungsordnungen sind im Einvernehmen mit dem Staatsministerium zu erlassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/6#abs-2 (2) Die Erste Lehramtsprüfung erstreckt sich auch auf das die Erweiterung des Studiums nach Art. 14 bis 19 begründende Fachgebiet; soweit vorgesehen kann dort auch die Zweite Staatsprüfung abgelegt werden. Wer die Befähigung für ein Lehramt erworben hat und sein Studium nachträglich nach Art. 14 bis 19 erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet die Erste Lehramtsprüfung nach besonderen Bestimmungen ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/6#abs-3 (3) In den Prüfungsbestimmungen (Art. 28 Abs. 2) kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung von einer berufspraktischen Tätigkeit abhängig gemacht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/6#abs-4 (4) Das Staatsministerium kann eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegte Prüfung für ein Lehramt als Erste Lehramtsprüfung im Sinn dieses Gesetzes anerkennen, wenn Vorbildung und Prüfung einer nach diesem Gesetz geforderten Vorbildung und Prüfung gleichwertig sind. Entsprechen Vorbildung und Prüfung bei einer im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Ersten Prüfung für ein Lehramt diesen Voraussetzungen nicht, sind die Unterschiede jedoch durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar, so setzt die Anerkennung eine entsprechende Nachqualifikation im Freistaat Bayern voraus.

Art 5a Art 6a