Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Lehrerbildungsgesetz
BayLBGArt 3 Vorbildung und Ausbildung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/3#abs-1 (1) Vorbildung und Ausbildung für ein Lehramt werden erworben durch:
1. ein erziehungswissenschaftliches Studium, ein fachwissenschaftliches oder künstlerisches Studium, fachdidaktische Studien und entsprechende Schul- bzw. Betriebspraktika; die erziehungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen oder künstlerischen, fachdidaktischen und berufspraktischen Studien sind so miteinander zu verbinden, daß sie sich gegenseitig ergänzen und vertiefen; Gewichtung und Umfang der einzelnen Studienanteile richten sich nach den Erfordernissen des jeweiligen Lehramts und der einzelnen Schularten; schulpraktische Veranstaltungen sind bereits in das Studium einzubeziehen; dazu gehört mindestens ein studienbegleitendes Praktikum; das Studium der Didaktik der Grundschule oder das Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule ist dem Studium eines Unterrichtsfachs gleichwertig; das Studium für das Lehramt an Gymnasien und das Studium für das Lehramt an beruflichen Schulen sind gleichwertig; das vertiefte Studium eines künstlerischen Fachs kann als das vertiefte Studium von zwei Unterrichtsfächern gewertet werden;
2. den Vorbereitungsdienst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/3#abs-2 (2) Das Studium kann nach Maßgabe der Art. 14 bis 19 erweitert werden.