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BayLBG

Art 19 Erweiterung des Studiums für das Lehramt für Sonderpädagogik

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/19#abs-1 (1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik kann erweitert werden durch:

1. das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder

2. das Studium eines Unterrichtsfachs oder

3. das Studium

a) der Didaktik der Grundschule oder

b) der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule einschließlich der fachwissenschaftlichen Grundlagen.

Es kann nur das Studium gewählt werden, das nicht schon nach Art. 13 Nr. 3 Teil des Studiums ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLBG/19#abs-2 (2) Eine nachträgliche Erweiterung gemäß Art. 23 ist über Absatz 1 hinaus auch durch das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt möglich.

Art 18 Art 19a