§ 31 Ausnahmen und Befreiungen
Stand: 30.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-1 (1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-2 (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/31#abs-3 (3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Wird zitiert von 2.198 Entscheidungen zu § 31 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Sigmaringen, 06.07.2004 – 4 K 623/04Zitiert von 1
- VG Hamburg, 15.04.2024 – 12 K 1777/21Zitiert von 3
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2021 – 2 M 52/21Zitiert von 1
- VG Hamburg, 15.01.2024 – 12 K 2905/21Zitiert von 13
- VG Sigmaringen, 22.02.2022 – 4 K 3935/20
- VG Hamburg, 03.06.2024 – 12 K 265/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.08.2026 – 23 K 1179/24Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung für ein vor der Fluchtlinie errichtetes Gartenhaus Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 30.07.2026 – 2 A 1686/25
- VG Köln, 09.07.2026 – 8 K 789/24Bauplanungsrecht: Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Drogeriemarkts nach § 34 BauGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 31 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
27.10.2025 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257)
BGBl. 2025 I Nr. 257
-
06.01.2024 in Kraft
§ 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176; 2023 I Nr. 214)
BGBl. 2023 I Nr. 176
-
01.10.2023 in Kraft
§ 31 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221)
BGBl. 2023 I Nr. 221
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1802)
BGBl. 2021 I S. 1802
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.