Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 64 Begrenzung von Offenbarungspflichten des Betroffenen

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht die betroffene Person nicht zu offenbaren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann die betroffene Person ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt wird.

§ 58c § 59