Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30d Digitales Führungszeugnis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30d#abs-1 (1) Wird das Führungszeugnis elektronisch beantragt (§ 30c), so wird es in digitaler Form erteilt (Digitales Führungszeugnis), wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30d#abs-2 (2) Das Digitale Führungszeugnis wird erteilt, indem es über das Nutzerkonto der antragstellenden Person nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Onlinezugangsgesetzes zum Abruf bereitgestellt wird. Die Erteilung auf anderem Wege ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30d#abs-3 (3) Die Ausstellung durch die Registerbehörde, das Erteilungsdatum sowie die Unverändertheit des Digitalen Führungszeugnisses können elektronisch verifiziert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30d#abs-4 (4) Die näheren Einzelheiten der Bereitstellung nach Absatz 2 Satz 1 und der Verifizierung nach Absatz 3 regelt die Registerbehörde.