Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis von der antragstellenden Person verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 30a aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 30a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.