Gesetze / Bundeswaldgesetz

BWaldG

§ 13 Erholungswald

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/13#abs-1 (1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/13#abs-2 (2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2.
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
3.
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4.
das Verhalten der Waldbesucher.
§ 12 § 14