§ 13 Erholungswald
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 – OVG 2 B 25.10Zitiert von 2
- VG Potsdam, 26.04.2024 – VG 9 K 1790/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 – OVG 11 B 2.16Zitiert von 4
- OVG NRW, 20.07.2012 – 5 A 2601/10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/13#abs-1 (1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/13#abs-2 (2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über
1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2.
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
3.
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4.
das Verhalten der Waldbesucher.