§ 12 Schutzwald
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/12#abs-1 (1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/12#abs-2 (2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/12#abs-3 (3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWaldG/12#abs-4 (4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 12 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 – OVG 2 B 25.10Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.09.2023 – 1 LB 671/20 OVGZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2018 – OVG 11 B 2.16Zitiert von 4
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Änderungsverlauf
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2585)
BGBl. 2009 I S. 2585
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.