# § 13 BWaldG — Erholungswald

Bundeswaldgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.

(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

- 1. die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;

- 2. die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;

- 3. die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;

- 4. das Verhalten der Waldbesucher.

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Zitiervorschlag: § 13 BWaldG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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