§ 1 Gesetzeszweck
Stand: 10.06.2019
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,
1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 1 BWaldG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.06.2012 – OVG 2 B 25.10Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 28.03.2012 – 1 LA 55/10Zitiert von 5
- BVerwG, 27.10.2011 – 4 CN 7/10Zweckbestimmung von Flächen für bauliche Nutzungen in ausgewiesenem WaldgebietZitiert von 26
- VG Gießen, 27.05.2025 – 9 K 2343/23.GI
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2024 – 6 K 3599/21Zitiert von 1
- VGH Hessen, 06.10.2023 – 9 B 247/22.TZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 14.01.2025 – 8 K 3318/22Zitiert von 1
- VG Aachen, 23.01.2024 – 3 L 1131/23
- VG Cottbus, 03.04.2023 – 3 K 1880/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BWaldG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.