§ 48 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Stand: 10.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/48#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 27 Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt; an Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. Dabei weist die Gemeindebehörde darauf hin,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/48#abs-2 (2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27 ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.
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