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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2017, S. 585

BGBl. 2017 I S. 585 · 136.472 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2017, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
                                             Elfte Verordnung
                                   zur Änderung der Bundeswahlordnung
                                               Vom 24. März 2017

   Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:

                       Artikel 1

                   Änderung der
                Bundeswahlordnung

   Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai
2013 (BGBl. I S. 1255) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 57 wird wie folgt gefasst:
      „§ 57 Stimmabgabe von Wählern mit Behinde-
            rungen“.
   b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
      „Anlage 1
      (zu § 18 Absatz 6)
      Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Bun-
      deswahlgesetz, die in die Bundesrepublik
      Deutschland zurückkehren, sowie Versicherung
      an Eides statt – Erst- und Zweitausfertigung –
      und Merkblatt zum Antrag“.

 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Den Mitgliedern der Wahlausschüsse kann
   für die Teilnahme an einer nach § 5 einberufenen
   Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände
   für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 Euro
   für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen
   Mitglieder gewährt werden. Es ist auf ein Tagegeld
   nach Absatz 1 anzurechnen.“

3. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
     Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt.

  b) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Soweit dies für die Prüfung der Wahlberechti-
     gung eines Rückkehrers im Sinne des § 12 Ab-
     satz 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz erforderlich ist,
     kann die Gemeindebehörde die Abgabe einer
     Versicherung an Eides statt zum Nachweis der
     Wahlberechtigung des Rückkehrers entspre-
     chend § 18 Absatz 6 Satz 1 verlangen.“

4. § 18 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „behinderter“
     gestrichen und werden nach dem Wort „Wahl-
     berechtigter“ die Wörter „mit Behinderungen“
     eingefügt.
  b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
         „Kehrt ein Wahlberechtigter nach § 12 Ab-
         satz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in
         das Wahlgebiet zurück und meldet er sich
         dort nach dem Stichtag nach § 16 Absatz 1,
         aber vor Beginn der Einsichtsfrist für das
         Wählerverzeichnis nach § 17 Absatz 1 Satz 2
         Bundeswahlgesetz für eine Wohnung an, so
         wird er in das Wählerverzeichnis der Ge-
         meinde des Zuzugsortes nur auf Antrag
         nach Anlage 1 eingetragen, mit dem er der
         Gemeindebehörde gegenüber durch Abgabe
         einer Versicherung an Eides statt den Nach-
         weis für seine Wahlberechtigung erbringt
         und erklärt, dass er noch keinen anderen An-
         trag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
         gestellt hat.“
BGBl. 2017, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586
      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Wählerver-
          zeichnis“ die Wörter „durch Übersendung
          der Zweitausfertigung des Antrages nach
          Anlage 1, auf der die Eintragung in das
          Wählerverzeichnis vermerkt ist,“ eingefügt.

 5. Nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgende
    Nummer 5a eingefügt:

   „5a. die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des
        Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte
        sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich
        ausüben kann,“.

 6. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die

      Wörter „und berufskonsularischen“ gestrichen.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den
      Botschaften durch mindestens eine deutsch-
      sprachige Anzeige in einer überregionalen Ta-
      ges- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätz-
      lich kann der Inhalt der Bekanntmachung von
      den Berufskonsulaten, wenn dies nach den
      örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch
      deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tages-
      zeitungen sowie von den Botschaften und Be-
      rufskonsulaten im Internet veröffentlicht wer-
      den.“
 7. In § 27 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz wird das
    Wort „behinderter“ gestrichen und werden nach
    dem Wort „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Be-
    hinderungen“ eingefügt.
 8. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschab-
      lonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzet-
      tels gelocht oder abgeschnitten. Muster der
      Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fer-
      tigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereit-
      schaft zur Herstellung von Stimmzettelschablo-
      nen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.“

   b) In Absatz 4 wird das Wort „rot“ durch das Wort

      „hellrot“ ersetzt.

   c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

 9. In § 46 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten“
    durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“
    ersetzt.
10. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder
      gefilmt werden.“
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das
          Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ver-
          sehen hat“ das Wort „oder“ gestrichen.
      cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
          eingefügt:
          „5a. für den Wahlvorstand erkennbar in der
               Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat
               oder“.

11. In der Überschrift zu § 57 und in § 66 Absatz 3
    Satz 2 werden jeweils die Wörter „behinderter Wäh-
    ler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderun-
    gen“ ersetzt.

12. In § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden die Wör-
    ter „zum Jahresende“ gestrichen.

13. § 87 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für die nach §§ 16 Absatz 7 Satz 2, 18 Ab-
   satz 5 Satz 1, 18 Absatz 6 Satz 1 und § 34 Absatz 4
   Nummer 2 Satz 2 abzugebende Versicherung an
   Eides statt ist die jeweilige Gemeindebehörde zur
   Abnahme zuständig.“

14. In § 88 Absatz 5 wird nach dem Wort „Anlagen“ die

    Angabe „1,“ eingefügt.

15. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt ge-
    fasst:

   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
      tigung – erhält jeweils die aus dem Anhang 1 zu
      dieser Verordnung ersichtliche Fassung, wobei
      bei der Zweitausfertigung das Wort „Erstausfer-
      tigung“ durch das Wort „Zweitausfertigung“ er-
      setzt wird.
   b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
      dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Fassung.
   c) Die Rückseite der Zweitausfertigung erhält die
      aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersicht-
      liche Fassung.

   d) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt (noch Anlage 1) erhält die aus dem
      Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
      sung.
16. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Der Überschrift der Vorderseite des Antrags auf
      Eintragung in das Wählerverzeichnis – Erst- und

      Zweitausfertigung – werden die Wörter „für im

      Ausland lebende Deutsche“ angefügt.

   b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem
      Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
      sung.
17. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) erhält die aus dem
    Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
18. Die Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) erhält die aus dem
    Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
19. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird in Nummer 1
    Satz 4 vor den Wörtern „§ 51 Absatz 1 des Bundes-
    meldegesetzes“ das Wort „den“ gestrichen.
20. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)
    wird wie folgt geändert:
   a) Unter der Überschrift „Vorderseite des Wahl-
      briefumschlags“ wird das Wort „rot“ durch die
      Wörter „hellrot (maschinenlesbar)7)“ ersetzt.
BGBl. 2017, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird
   in Satz 4 nach dem Wort „dort“ der Fußnotenhin-
   weis „6)“ eingefügt.
c) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
   fügt:
  „6) Kann von der Ausgabestelle durch eine ab-
      weichende Adresse ersetzt werden (z. B.
      wenn vorderseitig angegebene Anschrift
      Postfachadresse ist).“
d) Der neuen Fußnote 6 wird folgende Fußnote 7

   angefügt:

  „7) Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen
      durch ein hellrotes Papier nach dem Farb-

      modell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier

      (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung

      folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
      1. Papierflächengewicht: mindestens 70 g/qm
      2. Druckqualität und Kontrast: Abriebfestig-

         keit der in dunkler Schrift aufgebrachten
         Aufschrift, die sich mit deutlichem Kon-
         trast abheben muss

                           Berlin, den 24. März 2017

          3. Fluoreszenz: In Papier und Druckfarbe
             dürfen keine optischen Aufheller oder an-
             dere fluoreszierenden Bestandteile, die
             strahlen, enthalten sein.“
21. In Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) wird in Nummer 3 im
    letzten Absatz nach dem letzten Satz folgender
    Satz angefügt:
   „In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder ge-
   filmt werden.“

22. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem

    Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.

23. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem

    Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-

    sung.

                       Artikel 2

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Der Bundesminister des Innern
                                    Thomas de Maizière
BGBl. 2017, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
                                Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a
Anlage 1
(zu § 18 Absatz 6)
                                                    ① Antrag
                        auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20…
                   gemäß § 18 Absatz 6 der Bundeswahlordnung für Rückkehrer aus dem Ausland
                                               – Erstausfertigung
② An die Gemeindebehörde

      .......................................................

      .......................................................

      Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen
–
         Bitte
         – füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
           Maschinenschrift aus,
         – beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-

           nummern,
         – das Zutreffende ankreuzen       ⌧
      Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
      gemeldet war,
      ⃞ ist unverändert     ⃞ lautete damals:
      Geburtsdatum            Tag        Monat             Jahr

③ Meine derzeitige Wohnung
      (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland)

E-Mail: (für Rückfragen)

                     besteht seit (Meldedatum):
                        Tag         Monat            Jahr
      .................................................................................
      ..............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
      zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en)
      vom                        bis zum

      vom                        bis zum

⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)

⑥ Ich bin im Besitz eines              Ausweis-Nummer:
      ⃞ Personalausweises
                                       von (ausstellende Behörde)
      ⃞ Reisepasses
⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
inne:
     (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

     (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

     nach (Ort, Staat)

                                                  ausgestellt am:
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
  ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.
⑨ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩ ⃞ Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und
            nach Vollendung meines 14. Lebensjahres

            mindestens 3 Monate ununterbrochen in der
            Bundesrepublik Deutschland*) eine Wohnung
            innegehabt oder mich sonst gewöhnlich auf-
            gehalten.
oder     ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.

oder     ⃞ Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittel-
               bar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
               Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
               betroffen.
               In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
               gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑪ ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
      Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
      und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
      Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
      teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r)
⑫
oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
      ...............................................................................................................................
      Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑬ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben
      des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
      ...............................................................................................................................
      Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
    *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2017, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
                              Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke
  1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde
        ⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die
        (Gemeindebehörde)

        Begründung

        (Ort, Datum)

  2     Antragseingang
        am (Datum)

                                       21. Tag vor der Wahl

                                       =
  3     Status als Deutscher nachgewiesen
  4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
  5     Wahlausschlussgrund
        ⃞ § 13 Nummer 1 BWG                ⃞ § 13 Nummer 2 BWG
  6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen

  6.1   Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
        in der Bundesrepublik Deutschland*)

        innerhalb der letzten 25 Jahre
        nach Vollendung des 14. Lebensjahres

                                                            Rückseite
                                                  der Erstausfertigung

   ⃞ ja
Gemeindebehörde

   Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

                          Antragseingang

                          ⃞ verspätet            ⃞ rechtzeitig
                          ⃞ nein                 ⃞ ja
                          ⃞ nein                 ⃞ ja
                          ⃞ vorhanden            ⃞ nicht vorhanden
       ⃞ § 13 Nummer 3 BWG

                          ⃞ nein                 ⃞ ja

                          ⃞ nein                 ⃞ ja
                          ⃞ nein                 ⃞ ja
  6.2   Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar                      ⃞ nein                 ⃞ ja
        Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
        Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen

  7     Wahlrechtsvoraussetzungen              § 12 Absatz 2 Satz 1
        erfüllt nach
                                               § 12 Absatz 2 Satz 1
  8     Erledigung des Antrages

        ⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis

        ⃞ Übersendung der Zweitausfertigung des
            Antrages an den Bundeswahlleiter

            am (Datum)

        ⃞ Zurückweisung (s. Anlage)

Nummer 1 BWG              ⃞ nein                 ⃞ ja

Nummer 2 BWG              ⃞ nein                 ⃞ ja

   Bezeichnung des Wahlbezirks
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2017, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590

                             Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c

Rückseite der
Zweitausfertigung



Datenerfassung für den Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt
Zweigstelle Bonn
Postfach 17 03 77
53029 Bonn


                                                                            Vom Antragsteller nicht abzusenden.

                                                                            Wird von der Gemeindebehörde übersandt.




Betreff: Register nach § 18 Abs. 6 BWO




Name und Anschrift der Gemeindebehörde:



...................................................................................................................



Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis:


.............................. .......................................................................................................
Nummer                         und Name des Wahlkreises




..................................................................
Ort, Datum



Im Auftrag



..................................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

BGBl. 2017, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591

                                  Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d
                                                                                                                                              noch Anlage 1
                                                                                                                                           (zu § 18 Absatz 6)
                                                            Merkblatt
                                      zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                             und zu der Versicherung an Eides statt
                                                       für Rückkehrer aus dem Ausland


① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
    republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.

    Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-
    gesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht aus-
    geschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
    sich sonst gewöhnlich aufhalten.

    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, sind wahlberechtigt sofern sie
    – entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
      Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
      als 25 Jahre zurückliegt,
    – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
      Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
    Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
    gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
    für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
    – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
      anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
      gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis ein-
      getragen wird.
    – Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde
      am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)
      für Rückkehrer eingetragen.
      Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für
      im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner
      Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
    – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
      Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
      Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahl-
      ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
    möglich.

② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
    nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik
    Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet.

③ Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.

    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
    gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).

    Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach
    nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

⑤ Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deut-
    sche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.

⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
    Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.
    Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraus-
    setzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.

BGBl. 2017, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592


⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
      1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
      2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
         linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Aus-
         stellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
         die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche
         Staatsangehörigkeit
      besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
      1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
      2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
         ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
      3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
         Krankenhaus befindet.
⑩ Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben, nach dem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für
      eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die
      Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen.
      Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
      zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
      aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
      Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
      Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
      inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
      persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
      und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
      In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
      stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
      desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
      beigefügt werden.
      Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
      bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
      – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geistes-
        wissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftun-
        gen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher
        Medien;
      – Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
      – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
        lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
      strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
      oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
      auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die
      Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen
      die Erläuterungen unter ⑬.
⑬ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
      Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
      Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.




*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2017, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593

                                  Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
                                                                                                                                              noch Anlage 2
                                                                                                                                           (zu § 18 Absatz 5)
                                                            Merkblatt
                                      zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                             und zu der Versicherung an Eides statt
                                                       für im Ausland lebende Deutsche
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesre-
    publik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-
    gesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht aus-
    geschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
    sich sonst gewöhnlich aufhalten.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
    an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
     – entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
       Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
       als 25 Jahre zurückliegt,
     – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
       Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
    möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zu-
    ständigen Gemeindebehörde persönlich und handschriftlich unterzeichnet im Original eingegangen sein. Die Antragsfrist
    kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine
    Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Mo-
    nat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
     – Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
       das Wählerverzeichnis beantragen.
     – Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
       nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugsgemeinde.
    Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung
    gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt
    für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
     – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
       anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
       gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis einge-
       tragen wird.
     – Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der Gemein-
       debehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6 Bundes-
       wahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach Anlage 2
       (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in der
       Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
     – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor seiner
       Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
       Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahl-
       ordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis eingetragen wird.
②   Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Deutsche, die im Ausland
    leben nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten
    – gemeldeten – Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
    Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne
    des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen
    Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩).
    Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
    Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
③   Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④   Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
    gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
    Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
    führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
    Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).

BGBl. 2017, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594


⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
      von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
      Flagge.
⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deut-
      schen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
      Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
      der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
      1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
      2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm-
         linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor Ausstel-
         lung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die
         deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche Staats-
         angehörigkeit
      besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
      1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
      2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
         ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetz-
         buchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
      3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
         Krankenhaus befindet.
⑩ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
      zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
      aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.
      Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den
      Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
      inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber statt dessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
      persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
      und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
      In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
      stellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bun-
      desrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
      beigefügt werden.
      Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
      bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
      – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
        senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
        der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten deutscher
        Medien;
      – Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
      – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
        lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
      Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeit-
      punkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
      Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit und
      Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist
      ebenfalls zu begründen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
      strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
      gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
      oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst
      auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die
      Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen
      die Erläuterungen unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
      Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
      Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2017, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
 Stadt Bonn
 Die Oberbürgermeisterin4)
                                               Wahlbenachrichtigung
                                      für die Wahl zum Deutschen Bundestag2)                                                                                                                                     Freimachungs-
                                                                                                                                                                                                                    vermerk7)




                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017
              Wahltag: Sonntag, der …………………………7), Wahlzeit: 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr


          Wahlraum4)                                               Wahlbezirk/
          Schulgebäude Agnesstraße 1                               Nummer im Wählerverzeichnis
          53225 Bonn                                               316 / 00345
          barrierefrei/nicht barrierefrei5)                                                                                                       ggf. Weisung zum Sendungsverbleib bei
                                                                                                                                                       Unzustellbarkeit und Umzug8)




                                                                                                                                                                                                                                                                                                        Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 17
          Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten Sie unter der Telefonnummer: …… / …………………,
          zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer: …… / …………………6)


 Sehr geehrte Bürgerin, sehr geehrter Bürger,




                                                                                                                                                                                                                                                          Wahlbenachrichtigung1)
 Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen und können im unten angegebenen Wahlraum wählen.                                        3)   Herrn/Frau
 Bringen Sie dazu bitte diese Wahlbenachrichtigung mit und halten Sie Ihren Personalausweis oder                                         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7)
 Reisepass bereit. Sie dürfen Ihr Wahlrecht nur persönlich und nur einmal ausüben.
 Wenn Sie durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum in Ihrem Wahlkreis wählen wollen, müssen Sie                                    ........................................................
 einen Wahlschein beantragen. Den Antrag können Sie mit dem Vordruck auf der Rückseite stellen. Er kann                                  ........................................................
 auch ohne Vordruck schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht telefonisch) gestellt werden. Dabei sind
 Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzuge-
 ben; auch dann soll die unten mitgeteilte Nummer im Wählerverzeichnis angegeben werden. Der Antrag
 kann bei der zuständigen Gemeindebehörde abgegeben oder in einem frankierten Umschlag übersandt
 werden. Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum ………7) 18.00 Uhr
 entgegengenommen, bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung noch bis zum Wahltag um 15.00 Uhr.
 Der Wahlschein mit Briefwahlunterlagen wird Ihnen auf dem Postweg übersandt oder überbracht. Sie
 können ihn auch persönlich bei der Gemeindebehörde abholen. Wer für einen anderen einen Wahlschein
 beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.
 Mit freundlichen Grüßen
 Stadt Bonn
 Die Oberbürgermeisterin


1)                                                                                                    5)
     Muster für die Versendung der Wahlbenachrichtigung. Auf der Rückseite ist ein Vordruck für den        Für jeden Wahlraum ist – ggf. durch Piktogramm – eine Angabe zur Barrierefreiheit anzufügen.
     Wahlscheinantrag (Anlage 4) aufzudrucken.                                                        6)
                                                                                                           Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes, DBSV




                                                                                                                                                                                                                                                                                   (zu § 19 Absatz 1)
2)
     Muster der Wahlbenachrichtigung kann ggf. auch für zeitgleiche Landtags- und Kommunalwahlen      7)
                                                                                                           Wird von der Gemeindebehörde beim Druck der Wahlbenachrichtigungen eingesetzt.
     verwendet werden.
                                                                                                      8)
3)
                                                                                                           Die Rücksendung der Wahlbenachrichtigung bei Unzustellbarkeit und die Nachsendung der
     Die Nummer im Wählerverzeichnis und die Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift                Wahlbenachrichtigung bei Umzug des Wahlberechtigten mit Mitteilung der neuen Anschrift an
     aufgenommen werden.




                                                                                                                                                                                                                                                                                            Anlage 3
                                                                                                           die Gemeindebehörde (früher Vorausverfügung), ist durch die Beauftragung eines entsprechenden
4)
     Bei Verwendung des Kartenformats sind Absender- und Wahlraumadresse im oberen Drittel                 Versendungsprodukts beim jeweiligen Postdienstleister möglich. Die genaue Formulierung
     der Wahlbenachrichtigung zu positionieren, um maschinelle Falschauslesungen durch den                 der Weisung ist von der Gemeindebehörde in Absprache mit dem jeweiligen Postdienstleister




                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          595
     Postdienstleister zu vermeiden.                                                                       einzutragen.

BGBl. 2017, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596
596                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 30. März 2017


                                                                         Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 18
Anlage 4
(zu § 19 Absatz 2)
                                                                                            Rückseite der Wahlbenachrichtigung

                                                                                                     Wahlscheinantrag1)
                                                                  (Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
                                                                  oder bei Postversand im frankierten Umschlag absenden)

                                                                            Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und
                                                                            absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern                                                                                 Für amtliche
                                                                            in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder                                                                                  Vermerke
                                                                            durch Briefwahl wählen wollen.

An die
Gemeindebehörde2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
................................................................
................................................................
................................................................

Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins3)                                                                       ⃞ für mich                                             ⃞ als Vertreter für nebenstehend
                                                                                                                                                                                genannte Person.
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             Eine schriftliche Vollmacht
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         oder beglaubigte Abschrift zum
                                                                                                                                                                                Nachweis meiner Berechtigung
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             zur Antragstellung füge ich
                                                                                                                                                                                diesem Antrag bei.4)
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      Die Vollmacht kann mit diesem
 ...........................................................................................                                                                                    Formular erteilt werden (siehe
                                                    (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
                                                                                                                                                                                1. Kästchen unten).

Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen3)
⃞ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
⃞ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
        .................................................................................................................................
                                                                (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
⃞ wird abgeholt.
        ...............................................................................................................................
        (Datum)                                  (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)

                                                                                          Vollmacht des Wahlberechtigten
   Ich bevollmächtige3)
   ⃞ zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins
   ⃞ zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
    .................................................................................................................................
                                                                      (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
   Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf,
   wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der
   bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
    .................................................................................................................................
   (Datum)                                                                                          (Unterschrift des Wahlberechtigten)

                                                                                           Erklärung des Bevollmächtigten
                                                                                         (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)

   Hiermit versichere ich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
                                                                                                             (Name, Vorname)
   dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.
    .................................................................................................................................
   (Datum)                                                                                          (Unterschrift des Bevollmächtigten)
   1)
        Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen.
   2)
        Angaben sind von der Gemeinde voreinzutragen.
   3)
        Zutreffendes bitte ankreuzen.
   4)
        Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist (§ 27
        Absatz 3 Bundeswahlordnung).

BGBl. 2017, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
                                    Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 22

 Gemeinde:
 Kreis:
 Wahlkreis:

 Land:
 Wahlbezirk-Nr.:
 (Name oder Nummer)

                                        Wahlniederschrift
          über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
                                   der Wahl zum Deutschen Bundestag
                                        am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.        Wahlvorstand
          Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.
          4.
          5.
          6.
          7.
          8.
          9.

                                                          Anlage 29
                                                  (zu § 72 Absatz 1)

     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
     ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
     ⃞ Sonderwahlbezirk
     ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand

      Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
      und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Wahl-
      vorstandes zu unterschreiben.

. . . . . . . . . . . .

                                              Funktion
                          als Wahlvorsteher
                          als stellv. Wahlvorsteher
                          als Schriftführer
                          als Beisitzer
                          als Beisitzer
                          als Beisitzer
                          als Beisitzer
                          als Beisitzer
                          als Beisitzer
          Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor-
          steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern
des Wahlvorstandes und
          wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
          die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.

          Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                 Familienname                                   Vornamen
          1.

          2.

          3.

Uhrzeit

Aufgabe
BGBl. 2017, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598

2.    Wahlhandlung
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
      Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
      teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
      schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
      Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
      hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
      an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
      sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
      deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung des Wahlraums
      Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
      kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne-
      benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
      waren, hergerichtet:
                                                           (Bitte eintragen:)
                                                           Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblen-
                                                           den:
                                                           ..................................................
                                                           Zahl der Nebenräume:
                                                           ..........................
      Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
      gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
      urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
      leer war.
      Sodann wurde die Wahlurne                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ versiegelt.
                                                           ⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
                                                               Schlüssel in Verwahrung.
2.4   Beginn der Stimmabgabe
      Mit der Stimmabgabe wurde um                         (Bitte eintragen:)

                                                           . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.

2.5   Berichtigungen aufgrund nachträglich ausge-
      stellter Wahlscheine
      Vor Beginn der Stimmabgabe:                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
                                                             Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
                                                             zeichnis war nicht zu berichtigen.
                                                           ⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
                                                             Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
                                                             dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
                                                             Wahlscheine, indem er bei den Namen der
                                                             nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
                                                             Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                             abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                             Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                             berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                             bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                             Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

BGBl. 2017, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599

      Während der Stimmabgabe:                             ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
                                                                verzeichnis später aufgrund der durch die
                                                                Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
                                                                teilungen über die noch am Wahltag an er-
                                                                krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
                                                                ne, indem er bei den Namen der noch am
                                                                Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
                                                                berechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                                abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder
                                                                Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                                berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                                bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                                Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6   Ungültigkeit von Wahlscheinen                       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
                                                                Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
                                                                 ..............................................
                                                                unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
                                                                für ungültig erklärt worden ist/sind:
                                                                 ..............................................
                                                                (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
                                                                inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)

2.7   Beweglicher Wahlvorstand
      Im Wahlbezirk                                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                (Weiter bei Punkt 2.8)
                                                           ⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                                Im Wahlbezirk befindet sich
                                                           ⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
                                                                Pflegeheim
                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                  (Bezeichnung)

                                                           ⃞ das Kloster
                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                  (Bezeichnung)

                                                           ⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                  (Bezeichnung)

                                                           ⃞ die Justizvollzugsanstalt
                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                  (Bezeichnung)

                                                          für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
                                                          einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
                                                          Die personelle Zusammensetzung des/der be-
                                                          weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
                                                          einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
                                                          vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
                                                          oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
                                                          Niederschrift als
                                                          Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                          beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
                                                          lich.

BGBl. 2017, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600


       Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
       von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
       in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
       berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
       rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
       einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
       dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
       des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
       nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
       keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
       nen.
       Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
       ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
       lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
       Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
       der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
       falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
       liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
       und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
       verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
       Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
       rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
       bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
       Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8    Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
       Im Sonderwahlbezirk                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                            ⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
                                                                die Krankenzimmer und verfuhr wie unter 2.7
                                                                beschrieben.
2.9    Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ waren nicht zu verzeichnen.
                                                            ⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
                                                                Vorfälle (z .B. Zurückweisung von Wählern in
                                                                den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des
                                                                § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Nie-
                                                                derschriften angefertigt, die als Anlagen


                                                                Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10   Ablauf der Wahlzeit
       Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
       der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
       die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten
       zur Stimmabgabe zugelassen. Der Zutritt zum
       Wahlraum wurde so lange gesperrt, bis der letzte
       der anwesenden Wähler seine Stimme abgegeben
       hatte. Sodann wurde die Öffentlichkeit wieder
       hergestellt.

                                                                Um ……… Uhr ……… Minuten

                                                                erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
                                                                schlossen.
       Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
       Stimmzettel entfernt.

BGBl. 2017, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601

3.    Ermittlung und Feststellung des Wahler-
      gebnisses im Wahlbezirk
3.1   Leitung der Ergebnisfeststellung; Öffnung der
      Wahlurne
      Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
      ses wurden unmittelbar im Anschluss an die
      Stimmabgabe und ohne Unterbrechung unter der
      Leitung des Wahlvorstehers/des stellvertretenden
      Wahlvorstehers vorgenommen.
      Zunächst wurde die Wahlurne geöffnet; die
      Stimmzettel wurden entnommen.
      Sie wurden mit dem Inhalt der Wahlurne(n) des/der
      beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände ver-
      mischt.                                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ ja
                                                               (kann nur zutreffen, wenn ein beweglicher
                                                               Wahlvorstand tätig war; siehe dazu oben
                                                               Punkt 2.7 und 2.8)
                                                           ⃞ nein
                                                               (kann nur zutreffen, wenn kein beweglicher
                                                               Wahlvorstand tätig war, siehe dazu oben
                                                               Punkt 2.7 und 2.8)
      Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
      Wahlurne leer war.
3.2   Zahl der Wähler
      a) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
        Die Zählung ergab                                  (Bitte Zahl eintragen:)
                                                          ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)

                                                          Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei     B
                                                          eintragen.
      b) Daraufhin wurden die im Wählerverzeichnis ein-
         getragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
        Die Zählung ergab                                  (Bitte Zahl eintragen:)
                                                          ………… Stimmabgabevermerke
      c) Dann wurden die eingenommenen Wahlscheine
         gezählt.
        Die Zählung ergab                                 ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)

                                                          Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
                                                          eintragen.

        b) + c) zusammen ergab                            …………… Personen.
                                                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Die Gesamtzahl b) + c) stimmte mit der Zahl
                                                               der Stimmzettel unter a) überein.
                                                           ⃞ Die Gesamtzahl b) + c) war
                                                          um …………… (Anzahl) größer
                                                          um …………… (Anzahl) kleiner
                                                          als die Zahl der Stimmzettel.

BGBl. 2017, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602


                                                              Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
                                                              Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
                                                              den Gründen:
                                                              (Bitte erläutern:)
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
3.3     Zahl der Wahlberechtigten
        Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
        über den Abschluss des Wählerverzeichnisses           die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
                                                              schnitt 4 unter

                                                               A1 + A2        der Wahlniederschrift.
                                                              Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
                                                              grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
                                                              vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
                                                              berichtigte Zahl einzutragen.
3.4     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
        und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1   a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be-
           werber und die Landesliste derselben Partei
           abgegeben worden war
        b) einen gemeinsamen Stapel mit
           – den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
             die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
             Bewerber und Landeslisten verschiedener
             Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
             waren            und
           – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
             oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
             gültig und die andere Stimme nicht ab-
             gegeben worden war,
        c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
           Stimmzetteln
        d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
            zu Bedenken gaben und über die später vom
            Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
        Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von
        einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
        sitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord-
        neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
        henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
        ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
        jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
        Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
        che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
        Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell-
        vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
        Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.

BGBl. 2017, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603
        Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
        zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
        die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
        wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor-
        steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
        sind.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
        stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
        und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon-
        trolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.

3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
        gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Wahlvorsteher.

3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
        getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Lan-
        deslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor,
        für welche Landesliste die Zweitstimme abgege-
        ben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen
        nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte
        er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme un-
        gültig ist, und bildete daraus einen weiteren Sta-
        pel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
        Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
        stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl-
        vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten ab-
        gegebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.

(Zwischensummenbildung I)

= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile C in Abschnitt 4
= Zeile E in Abschnitt 4

 ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)

= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile E in Abschnitt 4

 ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
BGBl. 2017, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604


3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
        Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1         (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
        verfahren und
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge-         = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        gebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen                   = Zeile C in Abschnitt 4
        ermittelt.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.                                              ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
        folgt:                                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                   sich nicht ergeben.
                                                               ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
                                                                   ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
                                                                   fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                         ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.5   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die       (Zwischensummenbildung ZS III)
        Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
        Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge-
        geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
        Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
        bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
        oder für welche Landesliste die Stimme abgege-
        ben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite
        jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
        die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
        oder ungültig erklärt worden waren, und versah die
        Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetra-
        gen.                                                   ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
        tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
        schläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
        zählung.
3.5     Sammlung und Beaufsichtigung der Stimm-
        zettel
        Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
        melten
        a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
           Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
           ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
           bern, denen die Erststimme zugefallen war,
        b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
           stimme abgegeben worden war, getrennt nach
           den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
           gefallen waren,
        c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und

BGBl. 2017, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605
            d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
               geben hatten,
            je für sich und behielten sie unter Ihrer Aufsicht.

3.6         Feststellung und Bekanntgabe des Wahler-
            gebnisses
            Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
            niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
            Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
            festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
            bekannt gegeben.
4.          Wahlergebnis

                Kennbuchstaben für die Zahlenangaben

             A1          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
             A2          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
             A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
                     eingetragene Wahlberechtigte1)

              B          Wähler insgesamt
                         [vgl. oben 3.2 a)]

             B1          darunter Wähler mit Wahlschein
                         [vgl. oben 3.2 c)]

1)
     Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich

            Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
            lagen unter den fortlaufenden Nummern

             . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   beigefügt.

            ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

            (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
            meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
            nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
            Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
            Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
            Wahlniederschrift bezeichnet sind.)

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
     Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei        A1 , A2             und     A1 + A2           einzutragen.
BGBl. 2017, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606


                                                          Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                                  Summe               C       +      D          muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen


Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbe-                                            ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       zeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
       das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                   Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                                  Summe               E       +       F         muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

   E   Ungültige Zweitstimmen


Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                           ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       usw.



   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt

BGBl. 2017, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607

5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
      feststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
      ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
      zu verzeichnen:                                          ..................................................
                                                               ..................................................
      Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
      hang folgende Beschlüsse:                                ..................................................
                                                               ..................................................


5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                  ...................................................
                                                                                       (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil           ...................................................
                                                               ...................................................
                                                               ...................................................
                                                                                          (Angabe der Gründe)

      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                               ⃞ berichtigt
                                                                     (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                     mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                     kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                     bitte nicht löschen oder radieren.)
      und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
      geben.
5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
      und                                                      auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                               ..................................................
                                                               (Bitte Art der Übermittlung eintragen) an

                                                               . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
                                                               (Bitte Empfänger eintragen)

5.4   Anwesenheit des Wahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
      des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
      steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
      anwesend.

BGBl. 2017, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608


5.5   Öffentlichkeit der Wahlhandlung und Ergebnis-
      feststellung
      Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
      stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
      dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
      unterschrieben.
                                                          Ort und Datum



      Der Wahlvorsteher                                   Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer

BGBl. 2017, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609

5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                               ...................................................
                                                                                              (Vor- und Familienname)

      verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
      niederschrift, weil
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                                                (Angabe der Gründe)

5.8   Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
      Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
      folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt:                     a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                                               für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
                                                                               men geordnet und gebündelt sind,
                                                                            b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                                               die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                                            c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                                               zetteln,
                                                                            d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                                               nen sowie
                                                                            e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
      Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit
      dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
      Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                           am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
                                                                            – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                            – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                            – das Wählerverzeichnis,
                                                                            – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                               sowie
                                                                            – alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
                                                                              meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
                                                                              und Unterlagen.

      Der Wahlvorsteher
      ...................................................




      Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
      Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

      ....................................................
        (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

      Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
               weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

BGBl. 2017, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
610                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn

                                            Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 23
Anlage 31
(zu § 75 Absatz 5)

     Briefwahlvorstand-Nr.:

     Gemeinde(n)1):
     Kreis1):

     Wahlkreis1):

     Land:

                                              Wahlniederschrift
                     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                                        bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
                                                 am . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.           Briefwahlvorstand
am 30. März 2017

             Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus-
             zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
             des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.

. . . . . . . . . . . . . . . .
             Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief-
             wahlvorstand erschienen:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.
                4.
                5.
                6.
                7.
                8.
                9.

                Funktion
als Briefwahlvorsteher
als stellv. Briefwahlvorsteher
als Schriftführer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
als Beisitzer
             Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
             wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
             vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
             Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.

             Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.

1)

Uhrzeit

Aufgabe
     Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
     ist.
BGBl. 2017, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611

2.    Zulassung der Wahlbriefe
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand-         (Bitte Uhrzeit eintragen:)
      lung um                                                …………… Uhr …………… Minuten
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
      Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
      parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
      Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
      lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
      heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
      weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
      keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
      Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
      Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
      und leer war.
                                                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
      Sodann wurde die Wahlurne                              ⃞ versiegelt.
                                                             ⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
                                                                  den Schlüssel in Verwahrung.
2.3   Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
      Wahlscheinen
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
      von/vom                                                 ..................................................
                                                             (Bitte Anzahl eintragen:)
                                                             …………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
                                                               ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
                                                               den ist
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
                                                               nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
                                                               übergeben worden ist/sind
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
                                                               zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
                                                               geben worden ist/sind.
      Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
      ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
      Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
      sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
      und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
      fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4   Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
      Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
      Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
      Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
      dem Briefwahlvorstand überbracht.                      (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
                                                                  Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
                                                                  bracht.
                                                                  (weiter bei Punkt 2.5)
                                                             ⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
                                                                 eingegangene Wahlbriefe überbracht.
                                                                 (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
                                                                 Ein Beauftragter des/der
                                                                  ..............................................
                                                                 überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
                                                                 weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.

BGBl. 2017, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612


2.5     Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
        von Wahlbriefen
2.5.1   Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
        des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
        nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
        und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
        dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2   Es wurden                                           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
                                                                 Nachdem weder der Wahlschein noch der
                                                                 Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
                                                                 wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
                                                                 in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
                                                                 den gesammelt.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.)
                                                             ⃞ insgesamt      …………… (Anzahl)        Wahlbriefe
                                                                 beanstandet.
                                                                 (weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3   Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch      (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
        Beschluss zurückgewiesen                            lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
                                                            tragen:)
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                     kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
                                                                     legen hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                     kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
                                                                     schlag noch der Stimmzettelumschlag
                                                                     verschlossen waren,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
                                                                     mehrere Stimmzettelumschläge, aber
                                                                     nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
                                                                     der vorgeschriebenen Versicherung an Ei-
                                                                     des statt versehener Wahlscheine enthält,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
                                                                     person die vorgeschriebene Versicherung
                                                                     an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
                                                                     schein nicht unterschrieben hat,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimmzet-
                                                                     telumschlag benutzt worden war,
                                                            ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
                                                                     benutzt worden war, der offensichtlich in
                                                                     einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
                                                                     Weise von den übrigen abwich oder einen
                                                                     deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
                                                                     hat.
                                                            Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
        Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
        Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
        den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
        schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
        niederschrift beigefügt.
2.5.4   Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean-       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
        standete Wahlbriefe zugelassen.
                                                             ⃞ Nein.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.)
                                                             ⃞ Ja. Es wurden insgesamt
                                                                 …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
                                                                 derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
                                                                 Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
                                                                 wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
                                                                 Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
                                                                 der Beschlussfassung der Wahlschein, so
                                                                 wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.

BGBl. 2017, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613

3.      Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses
3.1     Öffnung der Wahlurne
        Nachdem alle bis 18:00 Uhr eingegangenen Wahl-
        briefe geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent-      (Bitte Uhrzeit eintragen:)
        nommen und in die Wahlurne gelegt worden
        waren, wurde die Wahlurne um                        …………… Uhr …………… Minuten geöffnet.

        Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
        Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
        Wahlurne leer war.
3.2     Zahl der Wähler
3.2.1   Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
        öffnet gezählt.
                                                            (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                   …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)

                                                            Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
                                                            stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
                                                            eintragen.

3.2.2   Danach wurden die Wahlscheine gezählt.              (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                   …………… Wahlscheine.
                                                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte überein.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.2.3)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte nicht überein.
                                                                 Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
                                                                 ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
                                                                 folgenden Gründen:
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
                                                                 ..............................................
3.2.3   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
        Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
        schrift.
3.3     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
        ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
        raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
        Aufsicht:
3.3.1   a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer-
           ber und die Landesliste derselben Partei ab-
           gegeben worden war,
        b) einen gemeinsamen Stapel mit
           – den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
             die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be-
             werber und Landeslisten verschiedener
             Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
             waren             und

BGBl. 2017, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614



           – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
             oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
             gültig und die andere Stimme nicht abge-
             geben worden war,
        c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä-
           gen und den ungekennzeichneten Stimmzet-
           teln,
        d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
           die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
        e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen und
           Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken gaben
           und über die später vom Briefwahlvorstand
           Beschluss zu fassen war.
           Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausge-
           sondert und von einem vom Briefwahlvorste-
           her dazu bestimmten Beisitzer in Verwahrung
           genommen.
3.3.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-
        ten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, über-
        gaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihen-
        folge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nach-
        einander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
        ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
        jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
        Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
        che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
        Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem
        Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie
        den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
        Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
        zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
        und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
        hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
        hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
        sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
        a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger       (Zwischensummenbildung I)
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber               = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten           = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und               = Zeile C in Abschnitt 4
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                 = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
        schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
        Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.      ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) ge-
        bildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Briefwahlvorsteher.
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu-
        nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel-
        nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
        laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
        abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
        auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
        war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
        Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen

BGBl. 2017, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
        weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl-
        vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
        dem Stapel zu e) bei.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief-
        wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei-
        tiger Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hin-
        ten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen einge-
        tragen.
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
        Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1
        verfahren und die
        Zahl der für die einzelnen Bewerber
        abgegebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen
        ermittelt.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.
3.3.4   Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie
        folgt:

        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.
3.3.5   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
        über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
        gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
        Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
        wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
        kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
        welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
        Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf
        der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-
        men oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
        stimme für gültig oder ungültig erklärt worden wa-
        ren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
        Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge-
        tragen.

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)

= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile E in Abschnitt 4

 ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)

= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile C in Abschnitt 4

 ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)

 ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
     sich nicht ergeben.
 ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
     ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
     fenden Stapel nacheinander erneut.

 ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

 ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
BGBl. 2017, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616


3.3.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
        tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
        schläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
        zählung.
3.4     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
        sammelten
        a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
           Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
           ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
           bern, denen die Erststimme zugefallen war,
        b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
           stimme abgegeben worden war, getrennt nach
           den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
           gefallen waren,
        c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
           und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
        d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
           denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
           Stimmzetteln,
           die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
           ben hatten und
           die Stimmzettelumschläge         mit    mehreren
           Stimmzetteln,
        je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.   Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
                                                              Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
                                                              den Nummern

                                                              . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                              beigefügt.
3.5     Feststellung und Bekanntgabe des Briefwahl-
        ergebnisses
        Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
        niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
        wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
        stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
        kannt gegeben.
4.      Wahlergebnis

                                                              (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
           Kennbuchstaben für die Zahlenangaben               meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
                                                              nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                              Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                              Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                              Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
         B     Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.1]

               zugleich

         B1    Wähler mit Wahlschein                          ..................................................

BGBl. 2017, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617

                                                          Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                                  Summe               C       +      D          muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen



Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie                                                    ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvor-
       schlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                   Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                                  Summe               E       +       F         muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

   E   Ungültige Zweitstimmen



Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                           ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       usw.



   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt

BGBl. 2017, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618


5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der Ergebnis-
      feststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
      gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu        ..................................................
      verzeichnen:                                         ..................................................
                                                           ..................................................
      Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
      menhang folgende Beschlüsse:                         ..................................................
                                                           ..................................................
5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                       (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                                          (Angabe der Gründe)
      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                           ⃞ berichtigt
                                                                   (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                   mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                   kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                   nicht löschen oder radieren.)
      und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
      gegeben.
5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
      und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                           ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                           an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                     (Bitte Empfänger eintragen)
                                                           übermittelt.
5.4   Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie-
      der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
      Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
      Stellvertreter, anwesend.
5.5   Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
      Ergebnisfeststellung
      Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
      und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
      öffentlich.
5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
      dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ih-
      nen unterschrieben.

BGBl. 2017, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619



                                                           Ort und Datum



      Der Briefwahlvorsteher                               Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer




5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver-
      weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder-
      schrift, weil                                        ...................................................
                                                                               (Vor- und Familienname)

                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                                 (Angabe der Gründe)

5.8   Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
      umschlägen und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
      scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
      Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
      bündelt und in Papier verpackt:                      a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                              für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
                                                              men geordnet und gebündelt sind,
                                                           b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                              die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                           c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                              zetteln,
                                                           d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
                                                              zettelumschlägen sowie
                                                           e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                              nen.
      Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
      des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
      versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten des/der                             (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                           ..................................................
      wurden                                               am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben

BGBl. 2017, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620


                                                                            – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                            – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                            – das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
                                                                              gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträ-
                                                                              gen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
                                                                              ungültig erklärt worden sind,
                                                                            – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                              sowie
                                                                            – alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
                                                                              dem/der
                                                                              (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                                ..............................................
                                                                              zur Verfügung gestellten Gegenstände und
                                                                              Unterlagen.

      Der Briefwahlvorsteher
      ..................................................




      Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
      Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

      ....................................................
                    (Unterschrift des Beauftragten)

      Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
               weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2017 I S. 585. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fe390f70ac545040….