Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 47 Wahlzeit

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/47#abs-1 (1) Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/47#abs-2 (2) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall, wenn besondere Gründe es erfordern, die Wahlzeit mit einem früheren Beginn festsetzen.

§ 46 § 48