§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
Stand: 20.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-1 (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-2 (2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-3 (3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen weiß, blickdicht und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich, sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-4 (4) Die Wahlbriefumschläge sollen hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein. Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-5 (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45#abs-6 (6) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 45 BWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 34/23Betriebsratswahl - schriftliche StimmabgabeZitiert von 2
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 – 6 K 1328/16.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 45 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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