§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A4) groß und aus weißem oder weißlichem Papier. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 26 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung
Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben werden. Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau und nach dem Muster der Anlage 10 beschriftet sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und hellrot und nach dem Muster der Anlage 11 beschriftet sein.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen so gewählt werden, dass die Lesbarkeit erleichtert wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/45?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeindebehörden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeindebehörden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 45 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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