§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 40 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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