§ 41 Zulassung der Landeslisten
Stand: 20.09.2024
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- BVerfG, 21.12.1955 – 1 BvC 2/54Beschwerde im Wahlprüfungsverfahren nach § 48 BVerfGG kann nur auf solche Wahlfehler gestützt werden, die auf die Sitzverteilung von Einfluß sind oder sein können.Zitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/41#abs-1 (1) Der Landeswahlausschuss stellt die zugelassenen Landeslisten mit den in § 39 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/41#abs-2 (2) Für das Verfahren gilt § 36 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Der Niederschrift sind die zugelassenen Landeslisten in der vom Landeswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen. Der Landeswahlleiter übersendet dem Bundeswahlleiter sofort eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer Anlagen. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.