§ 25 Beseitigung von Mängeln
Stand: 25.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25#abs-1 (1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25#abs-2 (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25#abs-3 (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/25#abs-4 (4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Kreiswahlausschuß anrufen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 25 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 23.03.2022 – 2 BvC 22/19Wahlprüfungsbeschwerde 19/IX – Nichtzulassung einer Landesliste zur BundestagswahlZitiert von 2
- VG Köln, 18.09.2023 – 4 K 5423/22
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvQ 73/24Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter RechtsschutzZitiert von 18
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 2/17Parteienrechtlicher Gleichbehandlungsanspruch eines Kreisverbands der NPD auf Eröffnung eines GirokontosZitiert von 33
- BVerwG, 28.11.2018 – 6 C 3/17Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2026 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.