§ 20 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 5 öffentlich bekannt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland machen unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages öffentlich bekannt,
Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 von den Botschaften durch mindestens eine deutschsprachige Anzeige in einer überregionalen Tages- oder Wochenzeitung vorzunehmen; zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung von den Berufskonsulaten, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen angezeigt ist, durch deutschsprachige Anzeigen in regionalen Tageszeitungen sowie von den Botschaften und Berufskonsulaten im Internet veröffentlicht werden. Kann die Bekanntmachung in begründeten Einzelfällen nicht erfolgen oder erscheint sie nicht gerechtfertigt, so ist sie durch Aushang im Dienstgebäude der Vertretung und, soweit möglich, durch Unterrichtung der einzelnen bekannten Betroffenen vorzunehmen.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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13.02.2020 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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24.03.2017 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
§ 20 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084)
BGBl. 2013 I S. 1084
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.