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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1084

BGBl. 2013 I S. 1084 · 100.677 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
                                                  Gesetz
                                   zur Fortentwicklung des Meldewesens
                                                (MeldFortG)
                                                           Vom 3. Mai 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1

                   Bundesmeldegesetz
                         (BMG)

                     Inhaltsübersicht

                          Abschnitt 1
                  Allgemeine Bestimmungen

§   1 Meldebehörden

§   2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden

§   3 Speicherung von Daten

§   4 Ordnungsmerkmale

§   5 Zweckbindung der Daten

§   6 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters

§   7 Meldegeheimnis

                          Abschnitt 2
                         Schutzrechte

§ 8 Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
§ 9 Rechte der betroffenen Person

§ 10 Auskunft an die betroffene Person
§ 11 Auskunftsbeschränkungen
§ 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten
§ 13 Aufbewahrung von Daten
§ 14 Löschung von Daten
§ 15 Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
§ 16 Anbieten von Daten an Archive

                          Abschnitt 3

                  Allgemeine Meldepflichten

§ 17 Anmeldung, Abmeldung
§ 18 Meldebescheinigung
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 20 Begriff der Wohnung
§ 21 Mehrere Wohnungen
§ 22 Bestimmung der Hauptwohnung
§ 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
§ 24 Datenerhebung, Meldebestätigung

§ 25 Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
§ 26 Befreiung von der Meldepflicht
§ 27 Ausnahmen von der Meldepflicht

                          Abschnitt 4
                  Besondere Meldepflichten

§ 28 Besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute
§ 29 Besondere Meldepflicht in Beherbergungsstätten
§ 30 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten

§ 31 Nutzungsbeschränkungen
§ 32 Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und
     ähnlichen Einrichtungen

                           Abschnitt 5

                    Datenübermittlungen
                       Unterabschnitt 1

     Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen

§ 33 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
§ 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen

§ 35 Datenübermittlungen an ausländische Stellen

§ 36 Regelmäßige Datenübermittlungen

§ 37 Datenweitergabe

§ 38 Automatisierter Abruf

§ 39 Verfahren des automatisierten Abrufs

§ 40 Protokollierungspflicht bei automatisiertem Abruf

§ 41 Zweckbindung übermittelter Daten und Hinweise
§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsge-
     sellschaften
§ 43 Datenübermittlungen an die Suchdienste

                       Unterabschnitt 2

                    Melderegisterauskunft

§ 44 Einfache Melderegisterauskunft
§ 45 Erweiterte Melderegisterauskunft
§ 46 Gruppenauskunft
§ 47 Zweckbindung der Melderegisterauskunft
§ 48 Melderegisterauskunft für öffentlich-rechtliche Rundfunk-
     anstalten
§ 49 Automatisierte Melderegisterauskunft
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen

§ 51 Auskunftssperren

§ 52 Bedingter Sperrvermerk

                       Unterabschnitt 3
                        Zeugenschutz

§ 53 Zeugenschutz

                           Abschnitt 6

                    Ordnungswidrigkeiten

§ 54 Bußgeldvorschriften

                           Abschnitt 7
          Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften

§ 55 Regelungsbefugnisse der Länder
§ 56 Verordnungsermächtigungen
§ 57 Verwaltungsvorschriften
§ 58 Bericht und Evaluierung
BGBl. 2013, Seite 1085 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1085
                       Abschnitt 1
            Allgemeine Bestimmungen

                           §1
                     Meldebehörden

   Meldebehörden sind die durch Landesrecht dazu be-

stimmten Behörden.

                           §2

   Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
   (1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zustän-
digkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu
registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen
feststellen und nachweisen zu können.
  (2) Die Meldebehörden führen zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei der
betroffenen Person erhoben, von öffentlichen Stellen
übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
  (3) Die Meldebehörden erteilen Melderegisteraus-
künfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder
sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung
von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mit und über-
mitteln Daten.

   (4) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene
Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur
nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechts-
vorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten
nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben,
verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Einwilligung
vorliegt, die den Vorschriften des Datenschutzgesetzes
des jeweiligen Landes entspricht.

                           §3

               Speicherung von Daten

  (1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1
und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten

sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen
Hinweise im Melderegister:
 1. Familienname,
 2. frühere Namen,
 3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch-
    lichen Vornamens,

 4. Doktorgrad,

 5. Ordensname, Künstlername,

 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
    Ausland auch den Staat,
 7. Geschlecht,
 8. keine Eintragung,

 9. zum gesetzlichen Vertreter

   a) Familienname,
   b) Vornamen,
   c) Doktorgrad,
   d) Anschrift,
   e) Geburtsdatum,

   f) Geschlecht,

   g) Sterbedatum sowie
   h) Auskunftssperren nach § 51,

10. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-
    lichen Religionsgesellschaft,
12. derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zu-
    ständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie An-
    schrift der letzten alleinigen Wohnung oder Haupt-

    wohnung und der letzten Nebenwohnungen außer-

    halb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehör-
    de, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwoh-

    nung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat
    und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in
    das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
    und den Staat,
13. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten
    Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Da-
    tum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
14. Familienstand, bei Verheirateten oder Personen, die
    eine Lebenspartnerschaft führen, zusätzlich Datum
    und Ort der Eheschließung oder der Begründung
    der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung
    oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Aus-
    land auch den Staat,
15. zum Ehegatten oder Lebenspartner

    a) Familienname,

    b) Vornamen,
    c) Geburtsname,

    d) Doktorgrad,
    e) Geburtsdatum,
    f) Geschlecht,

    g) derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich
       der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten al-
       leinigen Wohnung oder Hauptwohnung außer-

       halb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebe-
       hörde,

    h) Sterbedatum sowie

    i) Auskunftssperren nach § 51,
16. zu minderjährigen Kindern
    a) Familienname,
    b) Vornamen,

    c) Geburtsdatum,

    d) Geschlecht,

    e) Anschrift im Inland,

    f) Sterbedatum,
    g) Auskunftssperren nach § 51,
17. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter
    Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des

    Personalausweises, des anerkannten und gültigen
    Passes oder Passersatzpapiers sowie Sperrkenn-
    wort und Sperrsumme des Personalausweises,
18. Auskunfts- und Übermittlungssperren,
19. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
    im Ausland auch den Staat.

   (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus
speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie
die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hin-
weise im Melderegister:
BGBl. 2013, Seite 1086 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1086
1. für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
   und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler

   Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person

  a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit
     ausgeschlossen ist,

  b) als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Euro-
     pawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen
     Parlaments von Amts wegen in ein Wählerver-
     zeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu
     speichern ist die Gebietskörperschaft oder der
     Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die be-
     troffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis
     eingetragen war,

  c) als im Ausland lebender Deutscher einen Hin-
     weis auf Wahlen zum Deutschen Bundestag so-
     wie auf Wahlen der Abgeordneten des Europä-
     ischen Parlaments aus der Bundesrepublik
     Deutschland erhält; ebenfalls ist nach Mitteilung
     durch die betroffene Person ihre derzeitige An-
     schrift im Ausland zu speichern,

2. für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der
   elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach
   § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteu-
   ergesetzes

  a) die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Re-
     ligionsgesellschaft sowie das Datum des Ein-
     tritts und Austritts,

  b) den Familienstand,
  c) das Datum der Begründung oder Auflösung der
     Ehe sowie
  d) die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen
     Bearbeitungsmerkmale
       aa) des Ehegatten,

       bb) der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige
           Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zu-
           ständigkeitsbereich derselben Meldebehörde
           haben,
3. für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenord-
   nung

  die Identifikationsnummer nach § 139b der Abga-

  benordnung und bis zu deren Speicherung im Mel-
  deregister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal
  nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung,

4. für die Ausstellung von Pässen und Personalaus-

   weisen

  die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorlie-
  gen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine An-
  ordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweis-
  gesetzes getroffen worden ist,
5. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren

  die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörig-

  keitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsan-

  gehörigkeit eintreten kann,

6. für Zwecke der Suchdienste

  die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen
  Einwohner, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3
  des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten
  Gebieten stammen,

 7. für waffenrechtliche Verfahren

   die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis

   erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tat-
   sache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die
   waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt worden
   ist,

 8. für sprengstoffrechtliche Verfahren
   die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Er-
   laubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des
   Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die
   Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe
   des Datums der erstmaligen Erteilung,

 9. zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer
    Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn
    der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und
    der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht be-
    kannt ist,

   das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Da-
   tum der Anfrage und der Angabe der anfragenden
   Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren,

10. für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen
    Person gemachten Angaben richtig sind, und zur
    Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Ab-
    satz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4

   den Namen und die Anschrift des Eigentümers der
   Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungs-
   geber ist, auch den Namen und die Anschrift des
   Wohnungsgebers,
11. im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehr-
    erfassung
   die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der
   Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.

                          §4

                 Ordnungsmerkmale
   (1) Die Meldebehörden dürfen ihre Register mit Hilfe
von Ordnungsmerkmalen führen. Die Ordnungsmerk-
male können aus den in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7
genannten Daten gebildet werden. Durch geeignete
technische Maßnahmen sind die Ordnungsmerkmale

vor Verwechslungen zu schützen.

   (2) Soweit von den Meldebehörden bereits Ord-
nungsmerkmale verarbeitet und genutzt werden, die
andere als die in § 3 Absatz 1 Nummer 6 und 7 genann-

ten Daten enthalten, dürfen diese noch für eine Über-

gangsfrist von sechs Jahren nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes verarbeitet und genutzt werden.
   (3) Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Da-
tenübermittlungen an öffentliche Stellen und öffent-
lich-rechtliche Religionsgesellschaften übermittelt wer-
den. Der Empfänger der Daten darf die Ordnungsmerk-
male nur im Verkehr mit der jeweiligen Meldebehörde

verwenden, eine Weiterübermittlung ist unzulässig. So-

weit Ordnungsmerkmale personenbezogene Daten ent-

halten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem
Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen
personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen.

  (4) Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend für die
Weitergabe von Ordnungsmerkmalen innerhalb der Ver-
waltungseinheit, der die Meldebehörde angehört.
BGBl. 2013, Seite 1087 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1087
                          §5
              Zweckbindung der Daten
   (1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Absatz 2
bezeichneten Daten nur für die dort genannten Zwecke
verarbeiten oder nutzen. Sie haben durch technische
und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass
diese Daten nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbei-
tet oder genutzt werden.
   (2) Die in § 3 Absatz 2 bezeichneten Daten dürfen
nur insoweit zusammen mit den in § 3 Absatz 1 be-
zeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als
dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich
ist. § 34 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt mit der Maß-
gabe, dass

1. die in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Daten nur
   an die Stellen übermittelt werden dürfen, die für die
   Vorbereitung und Durchführung der dort genannten
   Wahlen und Abstimmungen zuständig sind, und
2. die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Da-
   ten nur an das Bundeszentralamt für Steuern über-
   mittelt werden dürfen.
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Daten dürfen
nach § 33 auch an die Meldebehörden übermittelt wer-
den.

                          §6

                   Richtigkeit und
         Vollständigkeit des Melderegisters
   (1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollstän-
dig, hat es die Meldebehörde von Amts wegen zu be-
richtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Über die
Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen öffent-
lichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regel-
mäßiger Datenübermittlungen die unrichtigen oder un-
vollständigen Daten übermittelt worden sind.
   (2) Soweit die in Absatz 1 Satz 2 genannten öffent-
lichen Stellen nicht Aufgaben der amtlichen Statistik
wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesell-
schaften sind, haben sie die Meldebehörden unver-
züglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
der übermittelten Daten vorliegen. Öffentliche Stellen,
denen auf ihr Ersuchen hin Meldedaten übermittelt wor-
den sind, haben die Meldebehörden zu unterrichten,
wenn ihnen solche Anhaltspunkte vorliegen. Gesetz-
liche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steu-
ergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, sowie
Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der
Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die

Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für

die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter
Daten vorliegen.

   (3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einer einzel-
nen namentlich bezeichneten Person oder bei einer
Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig-
keit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von
Amts wegen zu ermitteln.
  (4) Bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen
nach § 37 sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entspre-
chend anzuwenden.

                          §7
                   Meldegeheimnis
  (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen
Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln,
beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene
Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nut-
zen.
   (2) Die in Absatz 1 genannten Personen sind bei Auf-
nahme ihrer Tätigkeit von ihrem Arbeitgeber über ihre
Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf
die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten.
Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer
Tätigkeit fort.

                     Abschnitt 2

                     Schutzrechte

                          §8
                  Schutzwürdige
         Interessen der betroffenen Person
   Schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden.
Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beein-
trächtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nut-
zung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlich-

keit zu dem vorgesehenen Zweck, die betroffene Per-
son unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
beeinträchtigt werden, entfällt, falls die Erhebung, Ver-
arbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorge-
schrieben ist.

                          §9
           Rechte der betroffenen Person
  Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebe-
hörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
unentgeltliche
1. Auskunft nach § 10,

2. Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
3. Löschung nach den §§ 14 und 15,
4. Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,

5. Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Ab-
   satz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie
   von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten
   Sperrvermerken nach § 52,
6. Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.

Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vor-

schriften zustehen, bleiben unberührt.

                          § 10
         Auskunft an die betroffene Person

  (1) Die Meldebehörde hat der betroffenen Person auf
Antrag schriftlich Auskunft zu erteilen über
1. die zu ihr gespeicherten Daten und Hinweise sowie
   deren Herkunft,
2. die Empfänger von regelmäßigen Datenübermitt-
   lungen und die Arten der zu übermittelnden Daten
   sowie
BGBl. 2013, Seite 1088 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1088
3. die Zwecke und die Rechtsgrundlagen der Speiche-
   rung und regelmäßiger Datenübermittlungen.
Bei Datenübermittlungen durch ein automatisiertes Ab-
rufverfahren im Einzelfall ist der betroffenen Person auf
Antrag Auskunft über die Arten der übermittelten Daten
und ihre Empfänger zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn die
abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 ge-

nannten Behörden ist. Die Auskunft nach Satz 2 wird
nur innerhalb der Frist zur Aufbewahrung der Protokoll-
daten nach § 40 Absatz 4 erteilt.
   (2) Die Auskunft kann auch elektronisch durch Da-
tenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei
ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der

Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich
der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung
getroffen werden, um den Datenschutz und die Daten-
sicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick
auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Da-
ten, die im Melderegister gespeichert sind und an die
betroffene Person übermittelt werden.
   (3) Die Identität des Antragstellers ist mittels des
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder mittels eines Identitäts-
bestätigungsdienstes nach § 6 Absatz 1 des De-Mail-
Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit einer
sicheren Anmeldung nach § 4 Absatz 1 des De-Mail-
Gesetzes zu überprüfen. Alternativ kann die Identität
des Antragstellers anhand einer qualifizierten elektroni-
schen Signatur nach dem Signaturgesetz überprüft
werden.

                          § 11
             Auskunftsbeschränkungen

  (1) Die Auskunft nach § 10 unterbleibt, soweit

1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben, die

   in der Zuständigkeit der Meldebehörde liegen, ge-

   fährden würde,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefähr-
   den oder sich sonst nachteilig auf das Wohl des
   Bundes oder eines Landes auswirken würde,
3. sie strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde
   oder

4. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach
   einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, ins-
   besondere wegen der überwiegenden berechtigten
   Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden
   müssen
und deswegen das Interesse der betroffenen Person an

der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

  (2) Die Auskunft unterbleibt ferner,

1. soweit der betroffenen Person die Einsicht in ein

   Personenstandsregister nach § 63 Absatz 1 und 3

   des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden

   darf,

2. wenn Fälle des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs vorliegen oder
3. im Hinblick auf Daten zum gesetzlichen Vertreter,
   Ehegatten, Lebenspartner oder zu minderjährigen
   Kindern, soweit für diesen Personenkreis eine Aus-
   kunftssperre nach § 51 gespeichert ist.

  (3) Die Auskunft über die Herkunft von Daten ist nur
mit Zustimmung der übermittelnden Stellen zulässig,
wenn diese der Meldebehörde übermittelt worden sind
von
1. den Polizeibehörden des Bundes und der Länder,
2. den Staatsanwaltschaften,

3. den Amtsanwaltschaften,

4. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder,
5. dem Bundesnachrichtendienst,
6. dem Militärischen Abschirmdienst,

7. dem Zollfahndungsdienst,

8. den Hauptzollämtern oder
9. den Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
   sind.
Dies gilt entsprechend für die Auskunft über den Emp-
fänger der Daten, soweit sie an die in Satz 1 genannten
Behörden übermittelt worden sind. Die Zustimmung
darf nur unter den in den Absätzen 1 und 2 bezeichne-
ten Voraussetzungen versagt werden.
   (4) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf ei-
ner Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der
tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die
Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsver-
weigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem
Fall ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass
sie sich an die Stelle wenden kann, die für die Kontrolle
der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der
Meldebehörde zuständig ist. Die Mitteilung dieser Stelle
an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf
den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulas-
sen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft
zustimmt.

   (5) Wird der betroffenen Person keine Auskunft er-

teilt, so ist die Auskunft auf ihr Verlangen der in Absatz 4

Satz 2 bezeichneten Stelle zu erteilen. Stellt die jeweils

zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall fest,
dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes gefährdet würde, erhält der Landesbeauftragte
für den Datenschutz persönlich Auskunft.

                           § 12

       Berichtigung und Ergänzung von Daten
   Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollstän-
dig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag der be-
troffenen Person zu berichtigen oder zu ergänzen. § 6
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                           § 13

               Aufbewahrung von Daten

   (1) Nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwoh-

ners hat die Meldebehörde für die Erfüllung ihrer Auf-

gaben weiterhin die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 10,

12 bis 16, 18 und 19 genannten Daten zu speichern.

Sie darf in diesen Fällen auch die Daten nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 im Melderegister speichern. Bei
Wegzug eines Einwohners speichert die Meldebehörde
außerdem die Feststellung der Tatsache nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 5.
  (2) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des
Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen
BGBl. 2013, Seite 1089 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1089
oder verstorben ist, sind die nach Absatz 1 weiterhin
gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren auf-
zubewahren und durch technische und organisa-
torische Maßnahmen zu sichern. Während dieser Zeit
dürfen die Daten nicht mehr verarbeitet oder genutzt
werden. Davon ausgenommen sind Familienname und
Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Ge-
burtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat,
derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum so-
wie Sterbedatum, Sterbeort sowie bei Versterben im
Ausland auch der Staat. Satz 2 gilt nicht, wenn
1. die betroffene Person schriftlich in die Verarbeitung
   und Nutzung der Daten eingewilligt hat oder
2. die Verarbeitung oder Nutzung der Daten unerläss-
   lich ist
  a) zu wissenschaftlichen Zwecken,
  b) zur Behebung einer bestehenden Beweisnot,
  c) zur Erfüllung der Aufgaben der in § 34 Absatz 4
     Satz 1 genannten Behörden,

  d) für Wahlzwecke nach § 3 Absatz 2 Nummer 1,

  e) zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrecht-
     lichen Verfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 5
     dieses Gesetzes sowie nach § 29 Absatz 6 und
     § 30 des Staatsangehörigkeitsgesetzes.

                         § 14

                Löschung von Daten
   (1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu
löschen, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn bereits
die Speicherung der Daten unzulässig war.

   (2) Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 sind un-

verzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu

löschen. Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 11
und Absatz 2 Nummer 2 sind nach Ablauf des auf den
Wegzug oder den Tod des Einwohners folgenden
Kalenderjahres zu löschen. Die weiteren Daten wegge-
zogener oder verstorbener Einwohner, die nicht nach
§ 13 Absatz 1 aufbewahrt werden, sind 30 Tage nach
dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung
oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen.
  (3) Ist die Löschung wegen der besonderen Art der
Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Daten
zu sperren.

                         § 15
   Aufbewahrung und Löschung von Hinweisen
   Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend für Hinweise,
die gespeichert werden, um die Richtigkeit der jeweili-
gen Daten nachzuweisen.

                         § 16

           Anbieten von Daten an Archive

   (1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die
Aufbewahrung bestimmten Frist hat die Meldebehörde
die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit
gespeicherten Hinweise vor der Löschung den durch
Landesrecht bestimmten Archiven nach den jeweiligen
archivrechtlichen Vorschriften zur Übernahme anzubie-
ten.

   (2) Innerhalb der in § 13 Absatz 2 Satz 1 für die Auf-
bewahrung bestimmten Frist kann die Meldebehörde
die Daten und Hinweise den durch Landesrecht be-
stimmten Archiven zur Übernahme anbieten, sofern
die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörde im Rah-
men des § 13 Absatz 2 Satz 2 und 3 gewährleistet
bleibt. Bis zum Ablauf dieser Frist darf das Archiv die
übernommenen Daten und Hinweise nur nach Maß-
gabe des § 13 Absatz 2 Satz 2 bis 4 verarbeiten und
nutzen.

                      Abschnitt 3
             Allgemeine Meldepflichten

                          § 17
                 Anmeldung, Abmeldung
  (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb
von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebe-
hörde anzumelden.

   (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue
Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei
Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde ab-
zumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche
vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Meldere-
gisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

   (3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter
16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die
Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren
Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland
geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine
andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter auf-
genommen werden. Ist für eine volljährige Person ein
Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt

bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmel-

dung.

  (4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden un-
verzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes
sowie jede Änderung des Personenstandes einer Per-
son mit.

                          § 18
                  Meldebescheinigung
   (1) Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person
auf Antrag eine schriftliche Meldebescheinigung. Die
einfache Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Doktorgrad,
5. Ordensname, Künstlername,

6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
   Ausland auch den Staat,

7. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt-
   und Nebenwohnung.

  (2) Auf Antrag können außerdem folgende weitere
Daten in eine erweiterte Meldebescheinigung aufge-
nommen werden:
1. gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und
   minderjährige Kinder jeweils mit Familienname und
   Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift,
BGBl. 2013, Seite 1090 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1090
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum, Auszugsdatum sowie
5. Familienstand.
  (3) Für die elektronische Erteilung einer Meldebe-
scheinigung gilt § 10 Absatz 2 und 3 entsprechend.

  (4) § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 19

          Mitwirkung des Wohnungsgebers

   (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An-

oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Woh-
nungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der
meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug
schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Ab-
satz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann
sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon
überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an-
oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat
dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für
die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erfor-
derlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom
Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Per-
son ausgestellt werden.
   (2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von
ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält
die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen
nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies
der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

   (3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält
folgende Daten:
1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder
   Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichti-
   gen Personen.
  (4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber
der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zu-
ordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen
Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebe-

hörde kann weitere Formen der Authentifizierung des

Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweili-

gen Stand der Technik entsprechen.

   (5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der
Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber
ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über
Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt ha-
ben.
   (6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine
Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubie-
ten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsäch-
licher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder
stattfindet noch beabsichtigt ist.

                          § 20

                 Begriff der Wohnung
  Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder um-
schlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen be-

nutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an
Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und
Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen,
wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt wer-
den.

                          § 21

                 Mehrere Wohnungen
   (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im In-
land, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwoh-
nung.

  (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Woh-

nung des Einwohners.

   (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des
Einwohners im Inland.
  (4) Die meldepflichtige Person hat der Meldebe-
hörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, wel-
che weiteren Wohnungen im Inland sie hat und welche
Wohnung ihre Hauptwohnung ist. Sie hat jede Ände-
rung der Hauptwohnung innerhalb von zwei Wochen
der Meldebehörde mitzuteilen, die für die neue Haupt-
wohnung zuständig ist. Zieht die meldepflichtige Per-
son aus einer ihrer Nebenwohnungen im Inland aus
und bezieht keine neue Wohnung, so hat sie dies der
Meldebehörde mitzuteilen, die für die alleinige Woh-
nung oder die Hauptwohnung zuständig ist.

                          § 22
          Bestimmung der Hauptwohnung

  (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine
Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem
Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Woh-
nung der Familie oder der Lebenspartner.

   (2) Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners
ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensor-

geberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwoh-
nung die Wohnung des Sorgeberechtigten, die von
dem minderjährigen Einwohner vorwiegend benutzt
wird.
  (3) In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte
Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbezie-
hungen des Einwohners liegt.

  (4) Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten

oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners

nach den Absätzen 1 und 3 nicht zweifelsfrei bestimmt

werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach § 21
Absatz 2.
   (5) Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrich-
tung für behinderte Menschen wohnt, bleibt die Woh-
nung nach Absatz 2, bis er 25 Jahre alt ist, seine
Hauptwohnung.

                          § 23
       Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht

   (1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes be-
stimmt ist, hat die meldepflichtige Person einen Melde-
schein auszufüllen, zu unterschreiben und der Melde-
behörde zusammen mit dem Personalausweis, dem an-
erkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier so-
wie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem
entsprechenden Zuordnungsmerkmal nach § 19 Ab-
BGBl. 2013, Seite 1091 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1091
satz 4 Satz 1 vorzulegen. Wird das Melderegister auto-
matisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Melde-
scheins abgesehen werden, wenn die meldepflichtige
Person persönlich bei der Meldebehörde erscheint
und auf einem Ausdruck die Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der bei ihr erhobenen Daten durch ihre Unter-
schrift bestätigt.
  (2) Für die elektronische Anmeldung gilt § 10 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend.
   (3) Die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugs-
meldebehörde) ist berechtigt, die bei der Meldebehörde
des letzten früheren Wohnortes (Wegzugsmeldebehör-
de) nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 gespeicherten
Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person
diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zu
übermitteln (vorausgefüllter Meldeschein). Die melde-
pflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre
Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu be-
richtigen und fehlende Angaben zu ergänzen. Sie hat
den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein bei der

Zuzugsmeldebehörde unterschrieben einzureichen. Für

die elektronische Übermittlung gilt § 10 Absatz 2 und 3
entsprechend.

   (4) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die

meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Ge-

burtsdatum sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese

Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Weg-

zugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Absatz 1

Nummer 1 bis 18 anzufordern. Die Wegzugsmeldebe-
hörde übermittelt der Zuzugsmeldebehörde unverzüg-
lich die angeforderten Daten.
   (5) Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehö-
rige mit denselben Zuzugsdaten (Zuzugsdatum sowie
frühere und derzeitige Wohnungen) sollen gemeinsam
einen Meldeschein verwenden. Es genügt die Anmel-
dung nach den Absätzen 1 und 2 durch eine der mel-
depflichtigen Personen. Die Absätze 3 und 4 gelten

entsprechend, wenn die meldepflichtige Person versi-

chert, dass sie berechtigt ist, die Daten der übrigen

meldepflichtigen Personen entgegenzunehmen. Sie ist

darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang

unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a
des Strafgesetzbuchs unter Strafe steht.

                          § 24
         Datenerhebung, Meldebestätigung
   (1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung
der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Per-
son die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2

Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, 6 und 10

genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für

die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser

Daten erforderlich sind.

   (2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich

eine schriftliche Bestätigung über die An- oder Abmel-

dung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur fol-
gende Daten enthalten:

1. Familienname,

2. Vornamen,
3. Doktorgrad,

4. Geburtsdatum,
5. Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

6. Datum der An- oder Abmeldung,
7. Anschrift und

8. alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.

                         § 25
                Mitwirkungspflichten
            der meldepflichtigen Person
  Die meldepflichtige Person hat auf Verlangen der
Meldebehörde
1. die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegis-
   ters erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2. die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Un-
   terlagen vorzulegen und

3. persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.

                         § 26
           Befreiung von der Meldepflicht

  Von der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 sind

befreit

1. Mitglieder einer ausländischen diplomatischen Mis-
   sion oder einer ausländischen konsularischen Ver-

   tretung und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt

   lebenden Familienmitglieder, falls die genannten

   Personen weder die deutsche Staatsangehörigkeit

   besitzen noch im Inland ständig ansässig sind, noch

   dort eine private Erwerbstätigkeit ausüben,

2. Personen, für die diese Befreiung in völkerrecht-
   lichen Übereinkünften festgelegt ist.
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Num-
mer 1 tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit besteht.

                         § 27
          Ausnahmen von der Meldepflicht

   (1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird

nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Woh-

nung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunter-

kunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unter-

kunft bezieht, um

1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz zu leisten,
2. Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilli-
   gendienstgesetz zu leisten,
3. Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4. eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des
   Soldatengesetzes zu erbringen,

5. Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder

   Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes-

   oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unter-

   kunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,

6. als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehr-

   gängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung

   teilzunehmen.

  (2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist
und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden

Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese
Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf
von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausge-
zogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der
Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im
Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1
BGBl. 2013, Seite 1092 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1092
gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von
drei Monaten.
  (3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Ab-
satz 2 gilt nicht für

1. Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn
   sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes ver-
   teilt werden, und

2. Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorüber-
   gehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sons-
   tige zugewiesene Unterkunft beziehen.
   (4) Meldepflichten nach § 17 oder § 28 werden nicht
begründet durch den Vollzug einer richterlichen Ent-
scheidung über die Freiheitsentziehung, solange die
betroffene Person für eine Wohnung im Inland gemeldet
ist. Für eine Person, die nicht für eine Wohnung gemel-
det ist und deren Aufenthalt drei Monate übersteigt, hat
die Leitung der Anstalt die Aufnahme, die Verlegung
und die Entlassung innerhalb von zwei Wochen der
Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Anstalt
zuständig ist; die betroffene Person ist zu unterrichten.
Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorge-
sehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. Die
Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

                     Abschnitt 4

             Besondere Meldepflichten

                          § 28
              Besondere Meldepflichten
           für Binnenschiffer und Seeleute
   (1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem
Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei
der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über
die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die
An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Mel-
debehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorge-
nommen werden, die die Daten an die zuständige Mel-

debehörde weiterleitet.

   (2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist,
die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die

Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des An-

stellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzu-
melden. Er hat diese Personen bei Beendigung des An-

stellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzu-
melden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist
die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu melden-
den Personen haben dem Reeder die erforderlichen
Auskünfte zu geben.
  (3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2
besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Woh-
nung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.
  (4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und
Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche
auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

                          § 29
               Besondere Meldepflicht
              in Beherbergungsstätten

  (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder
geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen
(Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate

aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach
§ 17 oder § 28. Wer nicht für eine Wohnung im Inland
gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei
der Meldebehörde anzumelden, sobald sein Aufenthalt
die Dauer von drei Monaten überschreitet.

   (2) Beherbergte Personen haben am Tag der Ankunft
einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu un-
terschreiben, der die in § 30 Absatz 2 aufgeführten
Daten enthält. Mitreisende Angehörige sind auf dem
Meldeschein nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reise-
gesellschaften von mehr als zehn Personen betrifft die
Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die
Anzahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
anzugeben.
   (3) Beherbergte ausländische Personen, die nach
Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen
sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber den
Leitern der Beherbergungsstätten durch die Vorlage ei-
nes gültigen Identitätsdokumentes (anerkannter und
gültiger Pass oder Passersatz) auszuweisen.

   (4) Personen, die in Zelten, Wohnmobilen, Wohnwa-
gen oder Wasserfahrzeugen auf gewerbs- oder ge-
schäftsmäßig überlassenen Plätzen übernachten, un-
terliegen nicht der Meldepflicht nach § 17 Absatz 1
und 2, solange sie im Inland nach § 17 oder § 28 ge-

meldet sind. Wer nicht nach § 17 oder § 28 gemeldet
ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Melde-
behörde anzumelden, sobald der Aufenthalt die Dauer
von drei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3
gelten entsprechend.
  (5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Ju-
   gend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung
   oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu
   den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Be-
   triebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienan-
   gehörige beherbergt werden,

3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte

   Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich aner-
   kannten Träger der Jugendarbeit und

4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsge-

   sellschaften.

                          § 30

                Besondere Meldescheine
                für Beherbergungsstätten
   (1) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der
Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben besondere
Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken,
dass die betroffenen Personen ihre Verpflichtungen
nach § 29 Absatz 2 bis 4 erfüllen.
  (2) Die Meldescheine enthalten vorbehaltlich der
Regelung in Absatz 3 ausschließlich folgende Daten:
1. Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abrei-
   se,
2. Familiennamen,
3. Vornamen,

4. Geburtsdatum,

5. Staatsangehörigkeiten,
6. Anschrift,
BGBl. 2013, Seite 1093 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1093
7. Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
   in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie

8. Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes

   oder Passersatzpapiers bei ausländischen Perso-

   nen.

Bei ausländischen Personen haben die Leiter der Be-
herbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 29
Absatz 4 die Angaben im Meldeschein mit denen des
Identitätsdokumentes zu vergleichen. Ergeben sich
hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein
zu vermerken. Legen ausländische Personen kein oder
kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem
Meldeschein zu vermerken.

   (3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbei-
trägen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben

werden dürfen.

   (4) Die Leiter der Beherbergungsstätten oder der
Einrichtungen nach § 29 Absatz 4 haben die ausgefüll-

ten Meldescheine vom Tag der Anreise der beherberg-
ten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb
von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Lan-
desrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Ab-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten
Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen
zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Meldescheine sind

so aufzubewahren, dass keine unbefugte Person sie

einsehen kann.

                         § 31
             Nutzungsbeschränkungen

   Die nach § 30 Absatz 2 erhobenen Daten dürfen von
den in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 9
bis 11 genannten Behörden verarbeitet und genutzt
werden, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist. Sie dürfen außerdem zur Aufklärung des
Schicksals von Vermissten und Unfallopfern, für die Er-

hebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen, zur

Ausstellung kommunaler Gästekarten sowie für die Be-

herbergungs- und die Fremdenverkehrsstatistik verar-

beitet und genutzt werden.

                         § 32
              Besondere Meldepflicht
            in Krankenhäusern, Heimen
            und ähnlichen Einrichtungen

   (1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sons-
tigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürf-
tiger oder behinderter Menschen oder der Heimer-
ziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht,
muss sich nicht anmelden, solange er für eine
Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine
Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich, sobald sein
Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet,
innerhalb von zwei Wochen anzumelden. Für Personen,
die ihrer Meldepflicht nicht persönlich nachkommen
können, haben die Leiter der Einrichtungen die Auf-
nahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde
mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig
ist; die betroffenen Personen sind zu unterrichten. § 17
Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

   (2) Der zuständigen Behörde ist Auskunft aus den
Unterlagen der genannten Einrichtungen zu erteilen,
wenn dies nach Feststellung der Behörde zur Abwehr

einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfol-

gung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals

von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforder-
lich ist. Die Auskunft umfasst folgende Daten:
1. Familienname,

2. Vornamen,
3. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
   Ausland auch den Staat,
4. Staatsangehörigkeiten,

5. Anschriften,
6. Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.

                      Abschnitt 5

                  Datenübermittlungen

                  Unterabschnitt 1

          Datenübermittlungen
      zwischen öffentlichen Stellen

                         § 33
               Datenübermittlungen
           zwischen den Meldebehörden

   (1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde an-

gemeldet, so hat diese die Wegzugsmeldebehörde und

die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehör-
den darüber durch Übermittlung der in § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 18 genannten Daten der betroffenen Per-
son zu unterrichten (Rückmeldung). Bei einem Zuzug
aus dem Ausland ist die für den letzten Wohnort im In-
land zuständige Meldebehörde als Wegzugsmeldebe-
hörde zu unterrichten. Die Daten sind unverzüglich,
spätestens jedoch drei Werktage nach der Anmeldung,
durch Datenübertragung zu übermitteln; § 10 Absatz 2
Satz 2 gilt entsprechend.

   (2) Die übermittelten Daten sind unverzüglich von

der Wegzugsmeldebehörde zu verarbeiten. Die Weg-

zugsmeldebehörde hat die Zuzugsmeldebehörde un-

verzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Ein-

gang der Rückmeldung, über die in § 3 Absatz 2 Num-
mer 1, 2 Buchstabe d, Nummer 3, 4, 5, 7, 8 und 11
genannten Tatsachen sowie dann zu unterrichten, wenn
die in Satz 1 bezeichneten Daten von den bisherigen
Angaben abweichen (Auswertung der Rückmeldung).
Soweit Meldebehörden desselben Landes beteiligt
sind, können für die Datenübermittlung weitergehende
Regelungen durch Landesrecht getroffen werden.

   (3) Werden die in § 3 Absatz 1 und 2 Nummer 7 und 8
bezeichneten Daten fortgeschrieben, so sind unverzüg-
lich die für weitere Wohnungen der betroffenen Person
zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Verstirbt oder verzieht eine meldepflichtige Person, zu
der Daten der in § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16
genannten Personen außerhalb der Zuständigkeit der
Meldebehörde gespeichert sind, ist unverzüglich die
für diese Personen zuständige Meldebehörde über die
Fortschreibung zu unterrichten.
  (4) Speichert die Meldebehörde eine Auskunfts-
sperre nach § 51 im Melderegister oder hebt die Mel-
BGBl. 2013, Seite 1094 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1094
debehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hier-
über die für die letzte frühere oder die neue Wohnung
zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnun-
gen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unter-
richten. Diese Meldebehörden haben die Auskunfts-
sperre nach § 51 unverzüglich im Melderegister zu
speichern und im Falle der Aufhebung zu löschen.
   (5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Überein-
künften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren
mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die da-
rin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach
den Absätzen 1 bis 3 vor.
  (6) Datenübermittlungen und Auskünfte zwischen
den Meldebehörden sind gebührenfrei.

                           § 34
                Datenübermittlungen
            an andere öffentliche Stellen
   (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen
Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melde-
register folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Er-
füllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständig-
keit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben
erforderlich ist:
 1. Familienname,

 2. frühere Namen,

 3. Vornamen,
 4. Doktorgrad,

 5. Ordensname, Künstlername,

 6. derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Ne-
    benwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch
    den Staat, die letzte frühere Anschrift im Inland,
    bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsan-
    schrift im Ausland und den Staat,
 7. Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten
    Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie
    Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,

 8. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
    Ausland auch den Staat,

 9. Geschlecht,

10. zum gesetzlichen Vertreter

    a) Familienname,

    b) Vornamen,

    c) Doktorgrad,
    d) Anschrift,
    e) Geburtsdatum,

    f) Sterbedatum,
    g) Auskunftssperren nach § 51,

11. derzeitige Staatsangehörigkeiten einschließlich der

    nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 gespeicherten Daten,

12. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspart-
    nern zusätzlich Datum, Ort und Staat der Ehe-
    schließung oder der Begründung der Lebenspart-
    nerschaft,
13. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrver-
    merke nach § 52 sowie

14. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
    im Ausland auch den Staat.
Den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Behörden darf die
Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1
über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben
nach § 3 Absatz 1 Nummer 17, mit Ausnahme des
Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personal-
ausweises, übermitteln.
  (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich
bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die
Zusammensetzung der Personengruppe nur die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt
werden.
   (3) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1
Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der
in § 3 Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise im Meldere-
gister an andere öffentliche Stellen ist nur dann zuläs-
sig, wenn der Empfänger
1. ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine
   ihm durch Rechtsvorschrift übertragene Aufgabe zu
   erfüllen, und
2. die Daten bei der betroffenen Person nur mit unver-
   hältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder
   von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe,
   zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen wer-
   den muss.

   (4) Die Prüfung bei der Meldebehörde, ob die Vo-
raussetzungen nach Absatz 3 und § 8 vorliegen,
entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden um
Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 3
ersucht wird:

 1. Polizeibehörden des Bundes und der Länder,

 2. Staatsanwaltschaften,
 3. Amtsanwaltschaften,
 4. Gerichte, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung,
    der Strafvollstreckung oder des Strafvollzugs wahr-
    nehmen,
 5. Justizvollzugsbehörden,

 6. Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
    Länder,

 7. Bundesnachrichtendienst,

 8. Militärischer Abschirmdienst,

 9. Zollfahndungsdienst,

10. Hauptzollämter oder

11. Finanzbehörden, soweit sie strafverfolgend tätig
    sind.
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die An-
schrift der betroffenen Person unter Hinweis auf den
Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Auf-
zeichnungen sind aufzubewahren, durch technische
und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach
Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung

der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Satz 3 gilt nicht,

wenn die Daten nach Satz 2 Bestandteil von Akten oder
Dateien geworden sind.
   (5) Wurde eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1
auf Veranlassung einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
und 6 bis 9 genannten Behörde von Amts wegen einge-
tragen, sind die betroffene Person und die veran-
lassende Stelle über jedes Ersuchen um Übermittlung
BGBl. 2013, Seite 1095 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1095
von Daten zur betroffenen Person unverzüglich zu
unterrichten. Sofern nach Anhörung der betroffenen
Person, oder, wenn diese nicht erreichbar ist, nach An-
hörung der veranlassenden Stelle, eine Gefahr nach
§ 51 Absatz 1 nicht ausgeschlossen werden kann, ist
eine Übermittlung in diesen Fällen nicht zulässig; die
ersuchende Stelle erhält eine Mitteilung, die keine
Rückschlüsse darauf zulassen darf, ob zu der betroffe-
nen Person keine Daten vorhanden sind oder eine Aus-
kunftssperre besteht. Abweichend von den Sätzen 1
und 2 wird bei Übermittlungsersuchen einer in Absatz 4
Satz 1 genannten Stelle ausschließlich die veranlas-
sende Stelle unterrichtet und angehört.
   (6) Datenübermittlungen und Auskünfte von Melde-
behörden an andere öffentliche Stellen im Inland sind
gebührenfrei. Landesrechtliche Regelungen zur Gebüh-

renerhebung bei Datenübermittlungen aus zentralen

Meldedatenbeständen oder Portalen auf Landesebene

bleiben unberührt.

                         § 35
   Datenübermittlungen an ausländische Stellen
   Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise
in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro-
päischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach
Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Verein-

barungen, wenn Daten übermittelt werden an

1. öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der
   Europäischen Union,

2. öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
   raum,

3. Organe und Einrichtungen der Europäischen Union
   oder
4. Organe und Einrichtungen der Europäischen Atom-
   gemeinschaft.

                         § 36

         Regelmäßige Datenübermittlungen

   (1) Datenübermittlungen an andere öffentliche Stel-

len, die ohne Ersuchen in allgemein bestimmten Fällen
regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regel-
mäßige Datenübermittlungen), sind zulässig, soweit
dies durch Bundes- oder Landesrecht bestimmt ist, in
dem Anlass und Zweck der Übermittlungen, der Daten-
empfänger und die zu übermittelnden Daten festgelegt
sind.

   (2) Eine Datenübermittlung nach § 58 Absatz 1 des
Wehrpflichtgesetzes ist nur zulässig, soweit die betrof-
fene Person nicht widersprochen hat. Die betroffene
Person ist auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmel-
dung und spätestens im Oktober eines jeden Jahres
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.

                         § 37

                  Datenweitergabe
  (1) Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Melde-
behörde angehört, dürfen unter den in § 34 Absatz 1
genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Ab-
satz 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben
werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Da-

ten und Hinweisen nach § 3 Absatz 2 gilt § 34 Absatz 3
entsprechend.
   (2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Da-
tenübertragung an andere Stellen innerhalb der Verwal-
tungseinheit, der die Meldebehörde angehört, bedarf
der Zulassung durch den Leiter der Verwaltungseinheit;
dabei hat er die abrufberechtigten Stellen sowie die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maß-
nahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte
Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Ge-
brauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist.

                          § 38
                 Automatisierter Abruf

   (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen

Stelle folgende Daten durch automatisierte Abrufver-

fahren übermitteln (einfache Behördenauskunft):

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen,
4. Ordensname, Künstlername,
5. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
   Ausland auch den Staat,

6. Doktorgrad,

7. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift sowie

8. Sterbedatum und Sterbeort.

   (2) Ein Abruf ist nur zulässig, soweit diese Daten der
abrufenden Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt
sein müssen. Ist im Melderegister eine Auskunftssperre
nach § 51 eingetragen, erhält die abrufende Stelle eine
Mitteilung, die keine Rückschlüsse darauf zulassen
darf, ob zu der betroffenen Person keine Daten vorhan-
den sind oder eine Auskunftssperre besteht; in diesen
Fällen ist der Abruf von der Meldebehörde wie ein Er-
suchen um Datenübermittlung nach § 34 zu behandeln.
  (3) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden
dürfen darüber hinaus durch das automatisierte Abruf-

verfahren folgende Daten übermittelt werden:

1. Geschlecht,

2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,
4. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

5. Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, Gültig-
   keitsdauer, Seriennummer des Personalausweises,
   des anerkannten und gültigen Passes oder Passer-
   satzpapiers und

6. Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 7 und 8.
   (4) Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die in § 34
Absatz 4 Satz 1 genannten Behörden Daten nach § 34
Absatz 1 verwenden, alle übrigen öffentlichen Stellen
nur den Familiennamen, frühere Namen, Vornamen,
das Geschlecht, das Geburtsdatum und den Geburts-
ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat und die
derzeitige oder eine frühere Anschrift. Für Familien-
namen, frühere Namen und Vornamen ist eine phoneti-
sche Suche zulässig. Werden auf Grund eines Abrufs
die Datensätze mehrerer Personen angezeigt, darf die
abrufberechtigte Stelle diese Daten nur in dem Umfang
verwenden, der zur Erfüllung der ihr durch Rechtsvor-
BGBl. 2013, Seite 1096 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1096
schrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Nicht er-
forderliche Daten sind unverzüglich zu löschen.
   (5) Die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise
durch automatisierte Abrufverfahren nach den Absät-
zen 1 bis 3 ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder
Landesrecht bestimmt ist, in dem auch Anlass und
Zweck der Übermittlungen, der Datenempfänger und
die zu übermittelnden Daten festgelegt sind. Die Ver-

wendung von weiteren Auswahldaten nach Absatz 4

ist zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landes-

recht bestimmt ist, in dem auch Anlass und Zweck des

Abrufs festgelegt sind.

                          § 39
       Verfahren des automatisierten Abrufs
   (1) Bei der Einrichtung eines automatisierten Abruf-
verfahrens hat die abrufberechtigte Stelle durch ge-
eignete technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass Daten nur von hierzu befugten
Personen abgerufen werden können. § 10 Absatz 2 gilt
entsprechend. Zusätzlich darf über die Identität der ab-
rufenden Stelle kein Zweifel bestehen. § 3 des Geset-
zes über die Verbindung der informationstechnischen
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) in der jeweils
geltenden Fassung bleibt unberührt.

   (2) Werden auf Grund eines automatisierten Abrufs
nach § 38 Absatz 1 bis 3 die Datensätze von unter-
schiedlichen Personen gefunden, dürfen hierzu Identifi-
kationsmerkmale gebildet und übermittelt werden. Zur
Bildung dieser Identifikationsmerkmale dürfen die in § 3
genannten Daten nicht verarbeitet und genutzt werden.
Der Empfänger der Daten darf das Identifikationsmerk-
mal nur an die Meldebehörde übermitteln.
   (3) Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 genannten sowie
weitere durch Bundes- oder Landesrecht bestimmte öf-
fentliche Stellen ist bei zentralen Meldedatenbeständen
der Länder oder, sofern solche nicht vorhanden sind,
bei sonstigen Stellen, die durch Landesrecht dazu be-

stimmt sind, oder bei den Meldebehörden zu jeder Zeit
sicherzustellen, dass Daten über das Internet oder über
das Verbindungsnetz des Bundes und der Länder ab-
gerufen werden können. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-
sprechend.
   (4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen automatisierten Abrufs trägt die abrufende Stelle.
Die Meldebehörde überprüft die Zulässigkeit des Ab-
rufs nur, wenn dazu Anlass besteht.

                          § 40
               Protokollierungspflicht
              bei automatisiertem Abruf
  (1) Die Meldebehörde hat bei einem automatisierten
Abruf von Daten einer einzelnen Person Folgendes zu
protokollieren:
1. die abrufberechtigte Stelle,
2. die abgerufenen Daten,
3. den Zeitpunkt des Abrufs,
4. soweit vorhanden, das Aktenzeichen der abrufenden
   Behörde und
5. die Kennung der abrufenden Person.

   (2) Werden Daten über eine Vielzahl nicht näher be-
zeichneter Personen nach § 34 Absatz 2 abgerufen,
sind zusätzlich der Anlass, die Abrufkriterien und die
Anzahl der Treffer zu protokollieren.
  (3) Ist die abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4
Satz 1 genannten Behörden, hat sie die Protokollierung
vorzunehmen.

   (4) Die Protokolldaten sind mindestens zwölf Mo-

nate aufzubewahren und zu sichern. Sie sind spätes-

tens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen, das

auf die Speicherung folgt. Die Protokolldaten dürfen

nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, hieraus fol-
gender Strafverfahren, der Sicherstellung des Betriebs
der Register und der Auskunftserteilung an die betrof-
fene Person verarbeitet und genutzt werden.

                         § 41
                  Zweckbindung
         übermittelter Daten und Hinweise

   Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für
die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung
sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. In
den Fällen der §§ 51 und 52 ist eine Verarbeitung oder
Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Da-
ten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchti-
gung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person
ausgeschlossen werden kann.

                         § 42

                Datenübermittlungen
  an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
   (1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-recht-
lichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1
Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder auch regel-
mäßig übermitteln:
 1. Familienname,

 2. frühere Namen,

 3. Vornamen,
 4. Doktorgrad,

 5. Ordensname, Künstlername,
 6. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
    Ausland auch den Staat,
 7. zum gesetzlichen Vertreter

   a) Familienname,
   b) Vornamen,
   c) Doktorgrad,
   d) Anschrift,
   e) Geburtsdatum,

   f) Geschlecht,
   g) Sterbedatum sowie
   h) Auskunftssperren nach § 51,
 8. Geschlecht,
 9. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-recht-
    lichen Religionsgesellschaft,
BGBl. 2013, Seite 1097 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1097
11. derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach
    Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem
    Ausland auch die letzte Anschrift im Inland, bei
    Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift
    im Ausland und den Staat,
12. Einzugsdatum und Auszugsdatum,
13. Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob ver-
    heiratet oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten:
    Datum, Ort und Staat der Eheschließung,
14. Zahl der minderjährigen Kinder,

15. Auskunftssperren nach § 51 sowie
16. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben
    im Ausland auch den Staat.
   (2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht
derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religions-
gesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von
diesen Familienangehörigen folgende Daten übermit-
teln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religi-
   onsgesellschaft,

5. derzeitige Anschriften,
6. Auskunftssperren nach § 51 sowie
7. Sterbedatum.
   (3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2
sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern
von minderjährigen Kindern. Die betroffenen Personen
haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu
widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der An-
meldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich
durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. Satz 2
gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhe-

bungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religi-
onsgesellschaft übermittelt werden.
  (4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
    (5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1
und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass
beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum

Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber

trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.

                             § 43
     Datenübermittlungen an die Suchdienste

   (1) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-

füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben regelmäßig

folgende Daten von den Personen, die aus den in § 1

Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes

bezeichneten Gebieten stammen, übermitteln:

1. Familienname,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
   Ausland auch den Staat,

5. derzeitige und frühere Anschriften,
6. Anschrift am 1. September 1939.

   (2) Die Meldebehörde darf den Suchdiensten zur Er-
füllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben über die in
§ 43 Absatz 1 genannten Daten hinaus folgende Daten
durch das automatisierte Abrufverfahren übermitteln:
1. Geschlecht,
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
3. frühere Anschriften,

4. Einzugsdatum und Auszugsdatum.
Als Auswahldaten für Abrufe dürfen die Suchdienste
neben den nach § 38 Absatz 4 Satz 1 allen öffentlichen
Stellen zur Verfügung stehenden Daten die folgenden
verwenden:
1. bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat, die
   letzte frühere Anschrift im Inland, bei Wegzug in
   das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland
   und den Staat,
2. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

3. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
4. Familienstand,
5. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
   Ausland auch den Staat.

                 Unterabschnitt 2

            Melderegisterauskunft

                          § 44
          Einfache Melderegisterauskunft
   (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder
wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Mel-
debehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner
bestimmter Personen erteilen (einfache Melderegister-
auskunft):
1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften sowie,
5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet
werden, sind diese anzugeben.

   (2) Absatz 1 gilt auch, wenn Auskunft über Daten

einer Vielzahl von Personen verlangt wird.

  (3) Die Erteilung einer einfachen Melderegisteraus-
kunft ist nur zulässig, wenn
1. die Identität der Person, über die eine Auskunft be-
   gehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten

   Angaben über den Familiennamen, den früheren

   Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Ge-

   schlecht oder eine Anschrift eindeutig festgestellt

   werden kann, und

2. die Auskunft verlangende Person oder Stelle erklärt,

   die Daten nicht zu verwenden für Zwecke

   a) der Werbung oder

   b) des Adresshandels,

es sei denn, die betroffene Person hat in die Übermitt-
lung für jeweils diesen Zweck ausdrücklich eingewilligt.
Eine Einwilligung nach Satz 1 Nummer 2 kann gegen-
über der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung
BGBl. 2013, Seite 1098 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1098
für einen oder beide der dort genannten Zwecke erklärt
und widerrufen werden. Liegt der Meldebehörde keine
generelle Einwilligung vor, bedarf es der Einwilligung
gegenüber der Auskunft verlangenden Person oder
Stelle. Die Einwilligung gegenüber der Auskunft verlan-
genden Person oder Stelle muss gesondert erklärt wer-
den und sich ausdrücklich auf die Einholung einer Mel-
deregisterauskunft für jeweils diesen Zweck beziehen.
Auf Verlangen sind der Meldebehörde von der Auskunft
verlangenden Person oder Stelle Nachweise über die
Einwilligungserklärung vorzulegen. Die Meldebehörde
hat das Vorliegen von Einwilligungserklärungen stich-
probenhaft zu überprüfen. Liegen der Meldebehörde
bezüglich der Einwilligungserklärung nach Satz 4 kon-
krete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Behaup-
tung der Auskunft verlangenden Person oder Stelle vor,
hat sie von Amts wegen zu ermitteln. Bis zum Ab-
schluss der Ermittlungen werden der Auskunft verlan-
genden Person oder Stelle keine Auskünfte erteilt.

  (4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegister-
auskunft

1. ohne dass ein Zweck nach Absatz 1 Satz 2 bei der
   Anfrage angegeben wurde, gewerblich zu verwen-
   den oder
2. entgegen einer Erklärung nach Absatz 3 Satz 1
   Nummer 2 für die dort genannten Zwecke zu ver-
   wenden oder

3. für Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit der

   Behauptung zu erlangen, die erforderliche Einwilli-
   gung nach Absatz 3 Satz 3 liege vor, obwohl sie
   der Auskunft verlangenden Person oder Stelle nicht
   vorliegt.

                          § 45
         Erweiterte Melderegisterauskunft
  (1) Soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-
macht wird, darf zu den in § 44 Absatz 1 genannten
Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte
Melderegisterauskunft erteilt werden über
1. frühere Namen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im
   Ausland auch den Staat,

3. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob ver-
   heiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder
   nicht,
4. derzeitige Staatsangehörigkeiten,
5. frühere Anschriften,

6. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

7. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des

   gesetzlichen Vertreters,

8. Familienname und Vornamen sowie Anschrift des
   Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
9. Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im
   Ausland auch den Staat.
   (2) Die Meldebehörde hat die betroffene Person über
die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
unter Angabe des Datenempfängers unverzüglich zu
unterrichten; dies gilt nicht, wenn der Datenempfänger
ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht hat, insbe-
sondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen.

                             § 46
                   Gruppenauskunft

   (1) Eine Melderegisterauskunft über eine Vielzahl
nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenaus-
kunft) darf nur erteilt werden, wenn sie im öffentlichen
Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Perso-
nengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen
werden:
1. Geburtsdatum,
2. Geschlecht,

3. derzeitige Staatsangehörigkeit,
4. derzeitige Anschriften,
5. Einzugsdatum und Auszugsdatum,

6. Familienstand mit der Angabe, ob ledig, verheiratet,
   geschieden, verwitwet, eine Lebenspartnerschaft
   führend, Lebenspartnerschaft aufgehoben oder Le-
   benspartner verstorben.

  (2) Außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der
Gruppe dürfen folgende Daten mitgeteilt werden:

1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Alter,

5. Geschlecht,

6. Staatsangehörigkeiten,

7. derzeitige Anschriften und
8. gesetzliche Vertreter mit Familienname und Vorna-
   men sowie Anschrift.

                             § 47
     Zweckbindung der Melderegisterauskunft
   (1) Bei Melderegisterauskünften nach § 44 zu ge-
werblichen Zwecken und bei Melderegisterauskünften
nach den §§ 45 und 46 sowie bei Vorliegen einer Aus-
kunftssperre nach § 51 Absatz 1 darf der Empfänger die
Daten nur für die Zwecke verwenden, zu deren Erfül-
lung sie ihm übermittelt wurden. Danach sind die Daten
zu löschen.

   (2) Soweit Daten zum Zwecke der geschäftsmäßigen
Anschriftenermittlung für Dritte erhoben werden, dürfen
diese nicht wiederverwendet werden.

                             § 48
                 Melderegisterauskunft
     für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

   Die §§ 44 bis 47 sowie 51 bis 54 gelten auch für

öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie

publizistisch tätig sind.

                             § 49
        Automatisierte Melderegisterauskunft
   (1) Einfache Melderegisterauskünfte können auch
auf Datenträgern erteilt werden, die sich automatisiert
verarbeiten lassen. Die der Meldebehörde überlasse-
nen Datenträger oder die der Meldebehörde übermittel-
ten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüg-
lich zurückzugeben, zu löschen oder zu vernichten.
§ 40 gilt entsprechend.
BGBl. 2013, Seite 1099 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1099
   (2) Einfache Melderegisterauskünfte können auch
durch einen automatisierten Abruf über das Internet
erteilt werden. Die Antwort an den Antragsteller ist
verschlüsselt zu übertragen.

   (3) Eine einfache Melderegisterauskunft über das In-
ternet kann auch über ein Portal oder mehrere Portale
erteilt werden. Wird ein Portal nicht in öffentlich-recht-
licher Form betrieben, bedarf es der Zulassung durch
die oberste Landesbehörde. Portale haben insbeson-
dere die Aufgabe,

1. die Anfragenden zu registrieren,

2. die Auskunftsersuchen entgegenzunehmen und an
   die Meldebehörde oder andere Portale weiterzulei-
   ten,
3. die Antworten entgegenzunehmen und an Melde-
   behörden oder andere Portale weiterzuleiten,
4. die Zahlung der Gebühren und Auslagen an die Mel-
   debehörden sicherzustellen und
5. die Datensicherheit zu gewährleisten.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  (4) Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller die betroffene Person sowohl mit
   Familienname oder früheren Namen und mindestens
   einem Vornamen sowie mit zwei weiteren auf Grund
   von § 3 Absatz 1, ausgenommen die Nummern 1 bis
   4, 7, 10 und 11, gespeicherten Daten bezeichnet hat,
   wobei für Familienname, frühere Namen und Vorna-
   men eine phonetische Suche zulässig ist, und

2. die Identität der betroffenen Person durch einen au-
   tomatisierten Abgleich der im Antrag angegebenen
   Daten mit den im Melderegister gespeicherten Daten
   der betroffenen Person eindeutig festgestellt worden
   ist.

  (5) § 10 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

                          § 50
   Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
   (1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen
und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusam-
menhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staat-
licher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl
oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft
aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtig-
ten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das
Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der
Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt wer-
den, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder
Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen
Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen
oder zu vernichten.
   (2) Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehe-
jubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde Aus-
kunft erteilen über

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad,

4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.

Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Ge-
burtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem
100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubi-
läen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.

   (3) Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohnern,
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt
werden über deren
1. Familienname,

2. Vornamen,

3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe
von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buch-
form) verwendet werden.
   (4) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der
Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber
ist, auch dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses unentgeltlich Auskunft
über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad
der in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner zu ertei-
len. Die Auskunft kann auf Antrag des Auskunftsbe-
rechtigten im elektronischen Verfahren erteilt werden;
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

  (5) Die betroffene Person hat das Recht, der Über-
mittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach
§ 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche
Bekanntmachung hinzuweisen.

  (6) Eine Erteilung von Auskünften nach den Absät-
zen 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre
nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Absatz 3 darf
außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter
Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.

                             § 51
                   Auskunftssperren
   (1) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfer-
tigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person
durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Le-
ben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche
schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Mel-
debehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Aus-
kunftssperre im Melderegister einzutragen.
   (2) Sofern nach Anhörung der betroffenen Person
eine Gefahr nach Absatz 1 nicht ausgeschlossen wer-
den kann, ist eine Melderegisterauskunft nicht zulässig.
Ist die betroffene Person nicht erreichbar, ist in den Fäl-
len, in denen eine Auskunftssperre auf Veranlassung
einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9
genannten Behörde von Amts wegen eingetragen wur-
de, die veranlassende Stelle anzuhören. Sofern eine
Auskunft nicht erteilt wird, erhält die ersuchende Per-
son oder Stelle eine Mitteilung, die keine Rückschlüsse
darauf zulassen darf, ob zu der betroffenen Person
keine Daten vorhanden sind oder eine Auskunftssperre
besteht.

  (3) Wurde eine Auskunftssperre auf Veranlassung ei-

ner in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 6, 7, 8 und 9
genannten Behörde von Amts wegen eingetragen, sind
BGBl. 2013, Seite 1100 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1100
die betroffene Person und die veranlassende Stelle
über jedes Ersuchen um eine Melderegisterauskunft
zu unterrichten.

   (4) Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet.

Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert
werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der
Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist. Wurde
die Sperre von einer in § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
6, 7, 8 und 9 genannten Behörde veranlasst, ist diese
zu unterrichten, wenn die betroffene Person nicht er-
reichbar ist.

   (5) Die Melderegisterauskunft ist ferner nicht zuläs-
sig,

1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister
   nach § 63 des Personenstandsgesetzes nicht ge-
   stattet werden darf und

2. in den Fällen des § 1758 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs.

                          § 52
               Bedingter Sperrvermerk

  (1) Die Meldebehörde richtet einen bedingten Sperr-

vermerk für Personen ein, die nach Kenntnis der Mel-
debehörde wohnhaft gemeldet sind in

1. einer Justizvollzugsanstalt,

2. einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber oder
   sonstige ausländische Flüchtlinge,

3. Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Ein-
   richtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder
   behinderter Menschen oder der Heimerziehung die-
   nen,

4. Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt
   oder
5. Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankun-
   gen.

   (2) In diesen Fällen darf, soweit nicht die Vorausset-
zungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melde-
registerauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beein-
trächtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen

werden kann. Die betroffene Person ist vor Erteilung

einer Melderegisterauskunft zu hören.

                Unterabschnitt 3

                  Zeugenschutz

                          § 53

                    Zeugenschutz

   Die Vorschriften des Zeugenschutz-Harmonisie-
rungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3510), das durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den
Regelungen zu Datenübermittlungen und Datenweiter-
gabe nach den §§ 34, 36 bis 38 und 49 unberührt.

                      Abschnitt 6

                Ordnungswidrigkeiten

                          § 54

                 Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift an-
   bietet oder zur Verfügung stellt oder

2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.

   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1
    oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder
    Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich
    nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
 2. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht
    rechtzeitig abmeldet,
 3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den
    Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig be-

    stätigt,

 4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung
    ausstellt,

 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5
    oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,

 6. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung
    nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig macht,

 7. entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den
    Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder
    nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht
    rechtzeitig abmeldet,
 8. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen
    Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unter-
    schreibt,

 9. entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Melde-
    schein nicht bereithält,

10. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten

    Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte

    Dauer aufbewahrt,

11. entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein
    nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

12. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2
    Daten verwendet oder

13. entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
    § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als
    den dort genannten Zweck verwendet oder wieder-
    verwendet.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet wer-
den.
BGBl. 2013, Seite 1101 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1101
                     Abschnitt 7

    Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
                         § 55

          Regelungsbefugnisse der Länder
   (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere als
die in § 3 aufgeführten Daten und Hinweise erhoben,
verarbeitet und genutzt werden.
   (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zur
Erfüllung ihrer Aufgaben weitere als die in § 42 genann-
ten Daten übermittelt werden dürfen.
  (3) Durch Landesrecht können die Einrichtung, die
Führung und die Aufgaben von zentralen Meldedaten-
beständen geregelt werden. In diesem Fall gelten die
§§ 4, 5, 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 7, 8,
10, 11 und 40 entsprechend.
  (4) Durch Landesrecht kann das Muster der Melde-
scheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2
Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18
Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2
und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1
bestimmt werden.
   (5) Durch Landesrecht können regelmäßige Daten-
übermittlungen nach § 36 Absatz 1 im Rahmen der
Erfüllung von Aufgaben der Länder geregelt werden,
soweit dadurch Anlass und Zweck der Übermittlung
festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu über-
mittelnden Daten bestimmt werden.

   (6) Durch Landesrecht kann die Übermittlung weite-

rer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 Satz 1 im

Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder gere-

gelt werden, soweit dadurch Anlass und Zweck der

Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie

die zu übermittelnden Daten bestimmt werden.
  (7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel-
che weiteren Daten nach § 38 Absatz 5 Satz 2 im

Rahmen der Erfüllung von Aufgaben der Länder als
Auswahldaten für Abrufe zulässig sind, soweit dadurch
Anlass und Zweck des Abrufs bestimmt werden.

  (8) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wel-

che sonstigen Stellen nach § 39 Absatz 3 Daten zum

Abruf anbieten. Ferner kann bestimmt werden, dass der

Datenabruf innerhalb eines Landes abweichend von

§ 39 Absatz 3 über landesinterne, nach dem Stand

der Technik gesicherte Netze erfolgt.

  (9) Von den in § 33 Absatz 1 bis 3 und 6, § 34 Ab-
satz 6 sowie in § 39 Absatz 3 getroffenen Regelungen
und von den auf Grund von § 56 Absatz 1 getroffenen
Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch
Landesrecht nicht abgewichen werden.

                         § 56

            Verordnungsermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. zur Durchführung von Datenübermittlungen nach
   § 23 Absatz 3 und 4 sowie § 33 Absatz 1 bis 3, die
   zur Fortschreibung oder Berichtigung der Meldere-

  gister erforderlich sind, die zu übermittelnden Daten,
  ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der
  Übermittlung festzulegen,
2. zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermitt-
   lungen nach § 36 Absatz 1, die zur Aufgabenerfül-
   lung der datenempfangenden öffentlichen Stelle er-
   forderlich sind, die zu übermittelnden Daten, ihre
   Form sowie das Nähere über das Verfahren der
   Übermittlung festzulegen,
3. zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach
   den §§ 38 und 39 die Voraussetzungen, unter denen
   ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen,
4. das Muster für die Erklärung nach § 44 Absatz 3
   Satz 4 sowie das Verfahren zur Abgabe der Einwil-
   ligung gegenüber der Auskunft verlangenden Person
   oder Stelle zu regeln und
5. zur Durchführung von Melderegisterauskünften über
   Portale nach § 49 Absatz 3 die Voraussetzungen und
   das Verfahren zur Zulassung von Portalen zu regeln.
   (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen
zu bestimmen sind, kann insoweit auf jedermann zu-
gängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stel-
len verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind
das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und
die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.
Die Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzu-
legen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.

                         § 57

              Verwaltungsvorschriften

  Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des

Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur

Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund die-

ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erlas-

sen.

                         § 58

               Bericht und Evaluierung

   Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von
§ 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Ab-
satz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie

Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Num-

mer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber

dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die

Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen

diese dem Bundesministerium des Innern spätestens
drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums
zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundes-
regierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen,
soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.

                       Artikel 2

                 Folgeänderungen

   (1) In § 17 Absatz 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1082)
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 Absatz 5
des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter
„§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 1102 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1102
   (2) Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften
     des Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
     des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan-
     desmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab-
     satz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
2. In § 34 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3, § 38 Satz 4, § 43
   Absatz 1 Satz 3, § 84 Absatz 3 Satz 3 und Anlage 14
   (zu § 34 Absatz 4) – Formblatt für eine Unterstüt-
   zungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag) – Fußnote 1
   werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel-
   derechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes-
   meldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
   des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
3. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4
   werden die Wörter „§ 21 Abs. 5 des Melderechts-
   rahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der
   Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51 Ab-
   satz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

   (3) Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die

zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 15 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 6 werden die Wörter „den Vorschriften
     des Melderechts“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2
     des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 9 werden die Wörter „nach dem Lan-
     desmelderecht“ durch die Wörter „nach § 27 Ab-
     satz 4 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
2. In § 17a Absatz 5a, § 17b Absatz 2 Satz 5 und § 87
   Absatz 1 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wörter „§ 2
   Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Melderechtsrahmen-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 1
   Buchstabe b des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 und § 77 Absatz 3 Satz 2
   werden jeweils die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Mel-
   derechtsrahmengesetzes entsprechenden Landes-
   meldegesetzen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
   des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

4. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 1 Satz 4
   werden die Wörter „den § 21 Abs. 5 des Melde-
   rechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften
   der Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 51
   Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
   (4) In § 22 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Arti-
kel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2437) geändert worden ist, werden die Wörter „in
den Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel-
degesetz“ ersetzt.
  (5) Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Lan-
   desmeldegesetzen“ durch die Wörter „dem Bundes-
   meldegesetz“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 23
   Abs. 3 Nr. 12“ die Wörter „und im Melderegister“
   eingefügt.
3. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in den
   Meldegesetzen“ durch die Wörter „im Bundesmel-
   degesetz“ ersetzt.
   (6) § 4 Absatz 2 Satz 2 des AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2745) geändert worden ist, wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„§ 51 Absatz 1 und 5 des Bundesmeldegesetzes gilt
entsprechend. Eine Übermittlungssperre wird auch ge-
speichert, wenn dem Ausländerzentralregister ein Ersu-
chen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Absatz 2
des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefähr-
deter Zeugen vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung zugeht, personenbe-
zogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren.
Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Ausländerzen-
tralregister mit, dass die Übermittlungssperre nicht

mehr erforderlich ist, ist die Übermittlungssperre zu lö-

schen.“

   (7) In § 7 Absatz 2 Nummer 3 der AZRG-Durchfüh-
rungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom

1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 1758 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1758“
ersetzt.

   (8) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
   ter „den Vorschriften der Landesmeldegesetze“
   durch die Wörter „§ 17 des Bundesmeldegesetzes“
   ersetzt.
2. In § 58 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 18
   Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch
   die Wörter „§ 36 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
   zes“ ersetzt.

   (9) In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Zivildienstgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005
(BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114)
geändert worden ist, werden die Wörter „den Vorschrif-
ten der Landesmeldegesetze“ durch die Wörter „§ 17
des Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
   (10) In § 139b Absatz 3 Nummer 12, Absatz 5 Satz 2
und Absatz 6 Satz 1 Nummer 10 der Abgabenordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
S. 556) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter
„Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen
der Länder“ durch das Wort „Bundesmeldegesetz“ er-
setzt.
BGBl. 2013, Seite 1103 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1103
   (11) In § 69 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 des
Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wörter „§ 56
Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes“ und
die Wörter „§ 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmenge-
setzes“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2 des
Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.
   (12) In § 52a Absatz 1 Nummer 2 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu-
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. April 2013
(BGBl. I S. 610) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 21 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die Wör-
ter „den §§ 34 und 38 bis 41 des Bundesmeldegeset-
zes“ ersetzt.
   (13) In § 71 Absatz 1 Satz 4 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1566) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 4a
Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes“ durch die
Wörter „§ 6 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes“ er-

setzt.
   (14) In § 73 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Januar
2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 12 Absatz 2 des Melderechtsrahmengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni
1994 (BGBl. I S. 1430), geändert durch Artikel 3 Ab-

satz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1994 (BGBl. I
S. 1497),“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 des Bundes-
meldegesetzes“ ersetzt.
   (15) In § 46 Absatz 2 Satz 1 der Fahrzeug-Zulas-
sungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139),
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Ok-
tober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird
das Wort „Melderechtsrahmengesetzes“ durch das
Wort „Bundesmeldegesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 3

                Änderung des
        Suchdienstedatenschutzgesetzes
   § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Suchdiensteda-
tenschutzgesetzes vom 2. April 2009 (BGBl. I S. 690)
wird wie folgt geändert:
1. Nach den Wörtern „frühere Wohnanschriften,“ wer-
   den die Wörter „Einzugsdatum und Auszugsdatum,
   bei Zuzug aus dem Ausland auch der Staat,“ einge-
   fügt.
2. Die Wörter „und akademische Grade“ werden durch
   die Wörter „akademische Grade, Sterbedatum, Ster-
   beort, bei Versterben im Ausland auch der Staat“ er-
   setzt.

                      Artikel 4

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt das Melderechtsrahmengesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert
worden ist, außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 3. Mai 2013
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                         Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1084. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes acccdb4fa2272a27….