Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 9b Vertrauensleute
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/9b#abs-1 (1) Für den Einsatz von Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensleute), ist § 9a entsprechend anzuwenden. Die Bundesregierung trägt dem Parlamentarischen Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr einen Lagebericht zum Einsatz von Vertrauensleuten vor.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/9b#abs-2 (2) Über die Verpflichtung von Vertrauensleuten entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Als Vertrauensleute dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
Der Behördenleiter kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 3 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 9b BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1216/22Zitiert von 15
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1217/22Zitiert von 13
- OVG NRW, 13.05.2024 – 5 A 1218/22Rechtmäßigkeit der Einstufung und Beobachtung einer politischen Partei als Verdachtsfall durch den Verfassungsschutz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
- BVerfG, 13.06.2017 – 2 BvE 1/15Reichweite des parlamentarischen Fragerechts (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG)Zitiert von 46
- OVG NRW, 12.01.2026 – 1 B 1154/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 05.02.2024 – 13 L 1124/23Eilrechtsschutz gegen die Einstufung der Jungen Alternative als gesichert extremistische Bestrebung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- OVG NRW, 10.09.2019 – 15 A 2751/15Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz; Reichweite der Bereichsausnahme für operative Tätigkeiten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 24
- OVG NRW, 20.09.2018 – 15 A 2752/15Zitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9b BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 9b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.