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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1999, S. 1334
BGBl. 1999 I S. 1334 · 11.592 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung von Vorschriften über parlamentarische Gremien
Vom 17. Juni 1999
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über die parlamentarische Kontrolle
nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes
Das Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nach-
richtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 11. April
1978 (BGBl. I S. 453), geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 27. Mai 1992 (BGBl. I S. 997), wird wie folgt
geändert:
1. Der Überschrift werden folgende Kurzbezeichnung
und Abkürzung angefügt:
„(Kontrollgremiumgesetz – PKGrG)“.
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„§ 1
(1) Die Bundesregierung unterliegt hinsichtlich der
Tätigkeit des Bundesamtes für Verfassungsschutz,
des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundes-
nachrichtendienstes der Kontrolle durch das Parla-
mentarische Kontrollgremium.
(2) Die Rechte des Deutschen Bundestages, seiner
Ausschüsse und der Kommission nach dem Gesetz zu
Artikel 10 Grundgesetz bleiben unberührt.
§2
Die Bundesregierung unterrichtet das Parlamenta-
rische Kontrollgremium umfassend über die allgemeine
Tätigkeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden und
über die Vorgänge von besonderer Bedeutung. Auf
Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums
hat die Bundesregierung auch über sonstige Vorgänge
zu berichten.“
3. Nach § 2 werden folgende §§ 2a bis 2e eingefügt:
„§ 2a
Die Bundesregierung hat dem Parlamentarischen
Kontrollgremium im Rahmen der Unterrichtung nach
§ 2 auf Verlangen Einsicht in Akten und Dateien der
Dienste zu geben, die Anhörung von Mitarbeitern der
Dienste zu gestatten und Besuche bei den Diensten zu
ermöglichen.
§ 2b
(1) Die Verpflichtung der Bundesregierung nach den
§§ 2 und 2a erstreckt sich nur auf Informationen und
Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung der
Nachrichtendienste des Bundes unterliegen.
(2) Die Bundesregierung kann die Unterrichtung
nach den §§ 2 und 2a nur verweigern, wenn dies aus
zwingenden Gründen des Nachrichtenzuganges oder
aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten
Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der
exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt die
Bundesregierung eine Unterrichtung ab, so hat der für
den betroffenen Nachrichtendienst zuständige Bun-
desminister (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes, § 1 Abs. 1 Satz 1 des MAD-Gesetzes)
und, soweit der Bundesnachrichtendienst betroffen ist,
der Chef des Bundeskanzleramtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1
des BND-Gesetzes) dies dem Parlamentarischen Kon-
trollgremium auf dessen Wunsch zu begründen.
§ 2c
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der
Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach An-
hörung der Bundesregierung im Einzelfall einen Sach-
verständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner
Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Der
Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontroll-
gremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu
berichten; § 5 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 2d
Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestat-
tet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht
im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser
Behörden, mit Eingaben an das Parlamentarische Kon-
trollgremium zu wenden, soweit die Leitung der Dienste
entsprechenden Eingaben nicht gefolgt ist. An den
Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bür-
gern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Abs. 1
genannten Behörden können dem Parlamentarischen
Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.
§ 2e
(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und ein beauf-
tragtes Mitglied können an den Sitzungen des Ver-
trauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushalts-
ordnung mitberatend teilnehmen. In gleicher Weise
haben der Vorsitzende des Vertrauensgremiums nach

§ 10a der Bundeshaushaltsordnung, sein Stellvertreter
und ein beauftragtes Mitglied die Möglichkeit, mitbera-
tend an den Sitzungen des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums teilzunehmen.
(2) Die Entwürfe der jährlichen Wirtschaftspläne der
Dienste werden dem Parlamentarischen Kontrollgre-
mium zur Mitberatung überwiesen. Die Bundesregie-
rung unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremi-
um über den Vollzug der Wirtschaftspläne im Haus-
haltsjahr. Bei den Beratungen der Wirtschaftspläne der
Dienste und deren Vollzug können die Mitglieder wech-
selseitig mitberatend an den Sitzungen beider Gremien
teilnehmen.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„der Parlamentarischen Kontrollkommission“ durch
die Wörter „des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
„(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Deutschen
Bundestag oder seiner Fraktion aus oder wird ein
Mitglied zum Bundesminister oder Parlamentari-
schen Staatssekretär ernannt, so verliert es seine
Mitgliedschaft im Parlamentarischen Kontrollgremi-
um; § 5 Abs. 4 bleibt unberührt. Für dieses Mitglied
ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen; das
gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus dem Parlamenta-
rischen Kontrollgremium ausscheidet.“
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
„§ 5
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums sind geheim. Die Mitglieder des Gremiums
und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder
des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaus-
haltsordnung sind zur Geheimhaltung der Angelegen-
heiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Par-
lamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden
sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden
aus beiden Gremien. Das gleiche gilt für Angelegen-
heiten, die den Mitgliedern des Gremiums anläßlich der
Teilnahme an Sitzungen des Vertrauensgremiums nach
§ 10a der Bundeshaushaltsordnung bekannt geworden
sind. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vor-
gänge, wenn eine Mehrheit von zwei Dritteln der an-
wesenden Mitglieder des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt min-
destens einmal im Vierteljahr zusammen. Es gibt sich
eine Geschäftsordnung.
(3) Jedes Mitglied kann die Einberufung und die
Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremi-
ums verlangen.
(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine
Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des
Deutschen Bundestages so lange aus, bis der nach-
folgende Deutsche Bundestag gemäß § 4 entschieden
hat.
§6
Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem
Deutschen Bundestag in der Mitte und am Ende jeder
Wahlperiode einen Bericht über seine bisherige Kon-
trolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
zu beachten. Artikel 1 § 3 Abs. 10 des Gesetzes zu Arti-
kel 10 Grundgesetz bleibt unberührt.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zu Artikel 10 Grundgesetz
Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom 13. August
1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geändert durch Artikel 2
Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Abge-
ordnetengremiums gemäß § 9“ durch die Wörter
„des in § 9 Abs. 1 genannten Gremiums“ ersetzt.
b) In Absatz 10 werden die Wörter „Das Gremium
nach § 9 Abs. 1“ durch die Wörter „Das in § 9 Abs. 1
genannte Gremium“ ersetzt.
2. In Artikel 1 § 9 Abs. 1 werden die Wörter „ein Gremium,
das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten
Abgeordneten besteht,“ durch die Wörter „das Parla-
mentarische Kontrollgremium“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Bundeshaushaltsordnung
§ 10a der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die Dienst-
stelle Marienthal“ gestrichen.
b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Vorsitzende des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums, sein Stellvertreter und ein beauftragtes
Mitglied können an den Sitzungen des Vertrauens-
gremiums mitberatend teilnehmen. Bei den Sitzun-
gen zur Beratung der Wirtschaftspläne der Dienste
und deren Vollzug gilt dies auch für die Mitglieder
des Parlamentarischen Kontrollgremiums.“
2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „das Ver-
trauensgremium“ die Angabe „ , das Parlamentarische
Kontrollgremium“ eingefügt.
Artikel 4
Folgeänderungen anderer Gesetze
(1) In § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 3 Satz 1 und § 17
Abs. 2 Satz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), das durch § 38
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867)
geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Par-
lamentarische Kontrollkommission“ durch die Wörter „das
Parlamentarische Kontrollgremium“ ersetzt.

(2) In § 25 Abs. 4 Satz 2 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt
durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3778) geändert worden ist, werden die Wörter „der Par-
lamentarischen Kontrollkommission“ durch die Wörter
„des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ ersetzt.
(3) In § 10 Abs. 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978), das zuletzt durch das
Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2486) geändert
worden ist, werden die Wörter „die Parlamentarische Kon-
trollkommission“ durch die Wörter „das Parlamentarische
Kontrollgremium“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 17. Juni 1999
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1999 I S. 1334. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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