Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von
ein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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05.01.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 10 Abs. 1 10. 1. 2012 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I 2)
BGBl. 2007 I S. 2
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09.01.2002 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I 361)
BGBl. 2002 I S. 361
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