Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/2950 · S. 23
Zu Artikel 2 (§ 22a BVerfSchG)
Zu Artikel 2 (§ 22a BVerfSchG) Zu Absatz 1 Die Vorschrift schafft eine Rechtsgrundlage dafür, dass das BfV für die Dauer und zur Unterstützung einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit anderen Sicherheits- behörden eine gemeinsame Datei (Projektdatei) einrichten kann. Die anderen Sicherheitsbehörden sind die Polizeibe- hörden des Bundes und der Länder sowie die Verfassungs- schutzbehörden der Länder, der MAD, der BND und das ZKA. Die konkrete Ausgestaltung der Projektdatei hängt da- von ab, welche der genannten Sicherheitsbehörden an der je- weiligen projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmen. Dies können, müssen aber nicht alle in Satz 1 genannten Be- hörden sein. Satz 2 enthält eine detaillierte Regelung des Dateizwecks. Voraussetzung der Errichtung einer gemeinsamen Projektda- tei ist, dass sie der Unterstützung einer „projektbezogenen Zusammenarbeit“ zwischen dem BfV und den anderen betei- ligten Behörden dient, in deren Rahmen Erkenntnisse im Hinblick auf die abschließend genannten Aufgabenbereiche nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG ausgetauscht werden. Die Möglichkeiten zur Errichtung einer Projektdatei werden durch den Projektbezug begrenzt. Eine gemeinsame Projekt- datei kommt nur bei einem klar definierten Projektauftrag in Betracht. Projektauftrag, Projektziele sowie die Verfahrens- weisen der beteiligten Sicherheitsbehörden müssen zu Be- ginn des Projekts zwischen den beteiligten Behörden konkret vereinbart werden. Die Zusammenarbeit muss dem Aus- tausch von Erkenntnissen im Hinblick auf die im Einzelnen genannten Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BVerfSchG dienen. Diese müssen durch die An- wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungs- handlungen gekennzeichnet sein. Diese in Anlehnung an § 18 Abs. 1 BVerfSchG
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.640 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/2950, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 105.811–113.451 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.56) +D1D2D3 · Prüfwert 9252b5041f610928….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP