Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz

BVerfSchG

§ 1 Zusammenarbeitspflicht

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-1 (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-2 (2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.

§ 2