Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 1 Zusammenarbeitspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- VG Köln, 11.11.2004 – 20 K 1882/03Zitiert von 3
- LG Düsseldorf, 03.12.2003 – 2b O 122/03
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 52
- VG Köln, 14.02.2025 – 6 L 180/25
- VGH Baden-Württemberg, 22.06.2021 – 8 S 3419/20Zitiert von 11
- VG Köln, 26.02.2019 – 13 L 202/19Untersagung der öffentlichen Äußerung des Bundesamts für Verfassungsschutz über die Einstufung einer Partei als Prüffall KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-1 (1) Der Verfassungsschutz dient dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes und der Länder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-2 (2) Der Bund und die Länder sind verpflichtet, in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes zusammenzuarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/1#abs-3 (3) Die Zusammenarbeit besteht auch in gegenseitiger Unterstützung und Hilfeleistung.