Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 97d

Stand: 13.01.2026

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97d#abs-1 (1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97d#abs-2 (2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung. Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97d#abs-3 (3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.

§ 97c § 97e