Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 97a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97a#abs-1 (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97a#abs-2 (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer, ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 97a BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 - Vz 5/23Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ
- BVerfG, 30.07.2013 – 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils wegen Verzögerung von Verfahren, die keine individualschützende Funktion haben (hier: Organstreitverfahren) - unzureichende Darlegung eines Nachteils iSd § 97a Abs 1 S 1 BVerfGG
- BVerfG, 01.10.2012 – 1 BvR 170/06 - Vz 1/12Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier Jahren bei Zurückstellung zugunsten eines Pilotverfahrens - Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG vor Zurückstellung nicht unangemessen - Zurückstellung sachdienlich und sachlich gerechtfertigt
- VG Frankfurt am Main, 13.11.2015 – 9 K 2555/13.FZitiert von 9
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 289/10 - Vz 10/16Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde mit Blick auf vorrangige Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt - Dauer der Pilotverfahren von ca sechs Jahren und vier Monaten mit Blick auf besondere Umstände im Berichterstatterdezernat (hohe Belastung mit umfangreichen und arbeitsaufwendigen steuerrechtlichen Verfahren) im Ergebnis nicht zu beanstanden
Zuletzt entschieden
- BSG, 26.03.2026 – B 10 ÜG 2/24 RÜberlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - materieller Nachteil - vorprozessuale Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs - notwendige Anwaltskosten - sozialgerichtliches Verfahren - Umstellung von einem Freistellungsantrag auf einen Zahlungsantrag - Nichtvorliegen einer Klageänderung
- BVerfG, 17.11.2025 – 2 BvL 13/18Zitiert von 1
- BVerfG, 17.11.2025 – 2 BvL 13/18 - Vz 2/25Beschwerdekammerbeschluss: Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Normenkontrollverfahrens zur Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein - lange Verfahrensdauer von über sieben Jahren durch Sachgründe gerechtfertigt
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97a BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 97a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.