Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 97b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
- BVerfG, 27.05.2019 – 2 BvR 1089/18 - Vz 2/19Verwerfung einer unzulässigen Verzögerungsbeschwerde: Dauer des fachgerichtlichen Verfahrens kein statthafter Gegenstand im Verzögerungsbeschwerdeverfahren - Verzögerungsrüge als Zulässigkeitsvoraussetzung der Verzögerungsbeschwerde - zudem auch in der Sache keine überlange Verfahrensdauer erkennbar
- BVerfG, 03.04.2013 – 1 BvR 2256/10 - Vz 32/12Beschwerdekammerbeschluss: Zu den Anforderungen an die Begründung einer Verzögerungsbeschwerde (§ 97b Abs 2 S 2 BVerfGG) - Vortrag zur Unangemessenheit der Verfahrensdauer und ggf zu seit Einlegung der Verzögerungsrüge eingetretenen verfahrenserheblichen Umständen erforderlich - hier: Unzulässigkeit der Verzögerungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung - Schadensersatzanspruch und Karenzentschädigung eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- BVerfG, 11.12.2023 – 2 BvR 739/17 - Vz 5/23Beschwerdekammerbeschluss: Feststellung der überlangen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens bei gerichtlicher Untätigkeit von mehr als 18 Monaten - Zurückweisung der Verzögerungsbeschwerde iÜ
- BVerfG, 30.08.2016 – 2 BvC 26/14 - Vz 1/16Beschwerdekammerbeschluss: Zur Angemessenheit der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens - hier: Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines nach ca 18 Monaten abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahrens - Verwerfung von Befangenheitsgesuchen mangels hinreichender, auf das Verzögerungsverfahren bezogener Begründung
- BVerfG, 30.07.2013 – 2 BvE 2/09 - Vz 2/13, 2 BvE 2/10 - Vz 3/13Beschwerdekammerbeschluss: Verwerfung zweier Verzögerungsbeschwerden als unzulässig - Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Nachteils wegen Verzögerung von Verfahren, die keine individualschützende Funktion haben (hier: Organstreitverfahren) - unzureichende Darlegung eines Nachteils iSd § 97a Abs 1 S 1 BVerfGG
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 05.12.2025 – 13 FEK 102/25
- BVerfG, 23.06.2025 – Vz 1/25
- BVerfG, 23.06.2025 – 2 BvC 25/23 - Vz 1/25Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens von ca 20 Monaten - Spielraum bei Entscheidung über Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren nicht überschritten
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 97b BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97b#abs-1 (1) Über Entschädigung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verzögerungsbeschwerde). Die Verzögerungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge ist schriftlich und unter Darlegung der Umstände, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begründen, einzulegen. Sie ist frühestens zwölf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zulässig. Einer Bescheidung der Verzögerungsrüge bedarf es nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97b#abs-2 (2) Die Verzögerungsbeschwerde kann frühestens sechs Monate nach Erheben einer Verzögerungsrüge erhoben werden; ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergangen oder das Verfahren anderweitig erledigt worden, ist die Verzögerungsbeschwerde binnen drei Monaten zu erheben. Sie ist schriftlich einzulegen und gleichzeitig zu begründen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde ist der Anspruch nicht übertragbar.