Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 97e
Stand: 10.06.2019
Die §§ 97a bis 97d gelten auch für Verfahren, die am 3. Dezember 2011 bereits anhängig waren, sowie für abgeschlossene Verfahren, deren Dauer am 3. Dezember 2011 Gegenstand einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist oder noch werden kann. Für abgeschlossene Verfahren nach Satz 1 gilt § 97b Absatz 1 Satz 2 bis 5 nicht; § 97b Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsbeschwerde sofort erhoben werden kann und spätestens am 3. März 2012 erhoben werden muss.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 97e BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 01.10.2012 – 1 BvR 170/06 - Vz 1/12Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde - organisatorische und verfahrensmäßige Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens - Förderlichkeit der Zurückstellung eines Verfahrens zugunsten eines vorrangigen Pilotverfahrens ist ex ante zu beurteilen - hier: Verfahrensdauer von vier Jahren bei Zurückstellung zugunsten eines Pilotverfahrens - Überschreitung der Jahresfrist des § 97b Abs 1 S 4 BVerfGG vor Zurückstellung nicht unangemessen - Zurückstellung sachdienlich und sachlich gerechtfertigt
- BVerfG, 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.11.2011 Ausfertigung
§ 97e eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302)
BGBl. 2011 I S. 2302
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