Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 97c

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-1 (1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-2 (2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-3 (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.

§ 97b § 97d