Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 97c
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 30.08.2016 – 2 BvC 26/14 - Vz 1/16Beschwerdekammerbeschluss: Zur Angemessenheit der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens - hier: Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines nach ca 18 Monaten abgeschlossenen Wahlprüfungsverfahrens - Verwerfung von Befangenheitsgesuchen mangels hinreichender, auf das Verzögerungsverfahren bezogener Begründung
- BVerfG, 27.09.2017 – 1 BvR 1148/15 - Vz 2/17, 1 BvR 1230/15 - Vz 3/17, 1 BvR 1738/15 - Vz 6/17, 1 BvR 1852/15 - Vz 7/17Beschwerdekammerbeschluss: Gründe der Prozessökonomie können Aufschub der Bearbeitung von Verfassungsbeschwerden mit Blick auf eine spätere Verfahrensverbindung rechtfertigen - Verwerfung mehrerer unzureichend begründeter, mithin unzulässiger Verzögerungsbeschwerden - Ausschluss der Berichterstatterin der zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren von der Mitwirkung an der Beschwerdekammerentscheidung gem § 97c Abs 2 BVerfGG
- BVerfG, 20.08.2015 – 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14Beschwerdekammerbeschluss: Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens - hier: verzögerte Klärung eines positiven Zuständigkeitskonflikts - zudem verzögerte Umsetzung eines Zuständigkeitswechsels nach Änderung der Geschäftsverteilung - Gegenstandswertfestsetzung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-1 (1) Über die Verzögerungsbeschwerde entscheidet die Beschwerdekammer, in die das Plenum zwei Richter aus jedem Senat beruft. Die regelmäßige Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-2 (2) Für den Fall, dass der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens Mitglied der Beschwerdekammer ist, ist er von der Mitwirkung am Beschwerdeverfahren ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/97c#abs-3 (3) Das Nähere, insbesondere die Bestimmung des Vorsitzes und die Gewährleistung eines kontinuierlichen Nachrückens für ausscheidende Kammermitglieder sowie die Vertretung in der Kammer, regelt die Geschäftsordnung.