Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 87
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/87#abs-1 (1) Der Antrag des Bundesrates, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist nur zulässig, wenn von der Entscheidung die Zulässigkeit einer bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Maßnahme eines Bundesorgans, einer Bundesbehörde oder des Organs oder der Behörde eines Landes abhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/87#abs-2 (2) Aus der Begründung des Antrags muß sich das Vorliegen der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzung ergeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 87 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 29.04.1958 – 2 BvO 3/56Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG). - Normen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem bestimmten Sachbereich dienen, sind jeweils dem Sachbereich zuzurechnen, zu dem sie in einem notwendigen Zusammenhang stehenZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.