Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 82

Stand: 10.06.2019

Bund147 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/82#abs-1 (1) Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/82#abs-2 (2) Die in § 77 genannten Verfassungsorgane können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/82#abs-3 (3) Das Bundesverfassungsgericht gibt auch den Beteiligten des Verfahrens vor dem Gericht, das den Antrag gestellt hat, Gelegenheit zur Äußerung; es lädt sie zur mündlichen Verhandlung und erteilt den anwesenden Prozeßbevollmächtigten das Wort.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/82#abs-4 (4) Das Bundesverfassungsgericht kann oberste Gerichtshöfe des Bundes oder oberste Landesgerichte um die Mitteilung ersuchen, wie und auf Grund welcher Erwägungen sie das Grundgesetz in der streitigen Frage bisher ausgelegt haben, ob und wie sie die in ihrer Gültigkeit streitige Rechtsvorschrift in ihrer Rechtsprechung angewandt haben und welche damit zusammenhängenden Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen. Es kann sie ferner ersuchen, ihre Erwägungen zu einer für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage darzulegen. Das Bundesverfassungsgericht gibt den Äußerungsberechtigten Kenntnis von der Stellungnahme.

§ 81a § 82a