Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 85

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/85#abs-1 (1) Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 100 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes einzuholen, so legt das Verfassungsgericht des Landes unter Darlegung seiner Rechtsauffassung die Akten vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/85#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Bundesrat, der Bundesregierung und, wenn es von einer Entscheidung des Verfassungsgerichts eines Landes abweichen will, diesem Gericht Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/85#abs-3 (3) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet nur über die Rechtsfrage.

§ 84 § 86