Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 84
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BVerfG, 08.05.2007 – 2 BvM 1/06Keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, nach der die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche wegen eines wirtschaftlichen Staatsnotstands verweigert werden kannZitiert von 1
- BVerfG, 08.05.2007 – 2 BvM 1/03Zitiert von 5
- BVerfG, 13.12.1977 – 2 BvM 1/76Zwangsvollstreckung aus einem in bezug auf eine nichthoheitliche Tätigkeit erlassenen Urteil in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen, zur Deckung von Botschaftsausgaben und -kosten bestimmten Bankkonto der Botschaft eines fremden StaatesZitiert von 29
- BVerfG, 13.02.2003 – 2 BvQ 3/03Zitiert von 5
- BVerfG, 12.12.2000 – 2 BvR 1290/99Zitiert von 24
- BVerfG, 31.03.1987 – 2 BvM 2/86Zur Geltung des Grundsatzes ne bis in idem im allgemeinen Völkerrecht (bereits in einem Drittstaat erfolgte strafrechtliche Verurteilung und Verbüßung der Freiheitsstrafe wegen der einem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat)Zitiert von 25
6 Entscheidungen zu § 84 BVerfGG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.