Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 83
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 83 BVerfGG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 30.10.1962 – 2 BvM 1/60Eine Regel des Völkerrechts, nach der die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf sein Gesandtschaftsgrundstück jedenfalls ausgeschlossen ist, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts. - Für Klagen gegen einen ausländischen Staat auf Bewilligung der Berichtigung des Grundbuches hinsichtlich des Eigentums an seinem Gesandtschaftsgrundstück ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht durch eine allgemeine Regel des Völkerrechts (GG Art. 25) ausgeschlossen. - Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GGZitiert von 4
- BVerfG, 08.05.2007 – 2 BvM 1/03Zitiert von 5
- BVerfG, 08.05.2007 – 2 BvM 1/06Keine allgemeine Regel des Völkerrechts feststellbar, nach der die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche wegen eines wirtschaftlichen Staatsnotstands verweigert werden kannZitiert von 1
- BVerfG, 13.12.1977 – 2 BvM 1/76Zwangsvollstreckung aus einem in bezug auf eine nichthoheitliche Tätigkeit erlassenen Urteil in Forderungen aus einem laufenden, allgemeinen, zur Deckung von Botschaftsausgaben und -kosten bestimmten Bankkonto der Botschaft eines fremden StaatesZitiert von 29
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 5
- BVerfG, 30.04.1963 – 2 BvM 1/62Eine Regel des Völkerrechts, die inländische Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat in bezug auf seine nicht-hoheitliche Betätigung ausschließt, ist nicht Bestandteil des Bundesrechts (GG Art. 25). - Maßgebend für die Unterscheidung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit ist die Natur der staatlichen Handlung; die Qualifikation ist grundsätzlich nach nationalem Recht vorzunehmenZitiert von 27
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 06.12.2006 – 2 BvM 9/03Völkerrecht: Reichweite eines pauschalen Immunitätsverzichts hinsichtlich des Vollstreckungsschutzes für diplomatisch genutztes Vermögen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerfG, 26.10.2004 – 2 BvR 955/00Besatzungshoheitliche Enteignungen: Vereinbarkeit des Restitutionsausschlusses mit dem Völkerrecht KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BFH, 23.11.2000 – V R 49/00Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Übernachtungskosten bei Dienstreisen; Unvereinbarkeit des § 15 Abs. 1 a Nr. 2 UStG mit der Richtlinie 77/388/EWG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 83 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/83#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Fällen des Artikels 100 Abs. 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung fest, ob die Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/83#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht hat vorher dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist zu geben. Sie können in jeder Lage des Verfahrens beitreten.