§ 2 Begriff der Partei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 8/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - DKPZitiert von 4
- BVerfG, 22.07.2021 – 2 BvC 10/21Nichtanerkennungsbeschwerde Bundestagswahl 2021 - Deutsche ZentrumsparteiZitiert von 3
- BFH, 20.03.2017 – X R 55/14Zuwendungen an kommunale WählervereinigungenZitiert von 1
- BVerfG, 17.11.1994 – 2 BvB 2/93Begriff der Partei (Art. 21 GG, § 2 PartG)Zitiert von 2
- BVerfG, 17.10.1968 – 2 BvE 4/67Zum Begriff der politischen Partei gehört die Beteiligung an Bundes- oder Landtagswahlen innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne (Organklage des Bundes der Deutschen gegen verschiedene Bestimmungen des Parteiengesetzes)Zitiert von 4
- FG Düsseldorf, 10.09.2014 – 15 K 1532/13 EZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 26.02.2026 – 13 L 1109/25Zitiert von 3
- VGH Hessen, 26.09.2025 – 8 B 1714/23Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 PartG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/2#abs-1 (1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/2#abs-2 (2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PartG/2#abs-3 (3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn