Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 15a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.11.2024 – 1 BvR 2095/23Nichtannahmebeschluss: Mangels ausreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Ablehnung verfolgungsbedingten Vermögensverlusts - Verletzung des Willkürverbots bzw des rechtl Gehörs nicht substantiiert dargelegtZitiert von 5
- BVerfG, 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 · Asylrecht; FlughafenverfahrenZitiert von 656
- VG Stuttgart, 23.01.2024 – 5 K 4730/22
- VG Frankfurt (Oder), 18.05.2020 – 5 K 2282/17
- VG Frankfurt (Oder), 24.10.2018 – 5 K 3943/17Zitiert von 12
- VG Frankfurt (Oder), 04.09.2018 – VG 5 L 960/18
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt (Oder), 18.04.2018 – 5 K 977/17Zitiert von 25
- LG Cottbus, 05.07.2017 – 3 O 407/16Zitiert von 1
- LG Cottbus, 21.06.2017 – 3 O 14/17Zitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 15a BVerfGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15a BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/15a#abs-1 (1) Die Senate berufen für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus drei Richtern. Die Zusammensetzung einer Kammer soll nicht länger als drei Jahre unverändert bleiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/15a#abs-2 (2) Der Senat beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Verteilung der Anträge nach § 80 und der Verfassungsbeschwerden nach den §§ 90 und 91 auf die Berichterstatter, die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Vertretung ihrer Mitglieder.