Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 16

Stand: 10.06.2019

Bund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/16#abs-1 (1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/16#abs-2 (2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

§ 15a § 17