Gesetze / Bundesurlaubsgesetz

BUrlG

§ 6 Ausschluß von Doppelansprüchen

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund24 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/6#abs-1 (1) Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUrlG/6#abs-2 (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen.

§ 5 § 7