Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 06.11.2006 – AnwZ (B) 87/05
- BVerfG, 26.06.2006 – 2 BvR 609/06Zitiert von 2
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BVerfG, 11.06.1969 – 2 BvR 518/66Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind staatliche Gerichte; keine Mitwirkung des Richterwahlausschusses bei Berufung ehrenamtlicher Richter zu den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 13
- BGH, 27.08.2019 – AnwZ (Brfg) 35/19Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Tätigkeit als Rechtsanwalt trotz Vermögensverfalls
- BGH, 06.07.2009 – AnwZ (B) 81/08
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 24.01.2017 – 7 E 100/17
- VGH Hessen, 31.08.2016 – 7 E 462/16
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
21 Entscheidungen zu § 100 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/100#abs-1 (1) Der Anwaltsgerichtshof wird bei dem Oberlandesgericht errichtet. § 92 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/100#abs-2 (2) Bestehen in einem Land mehrere Oberlandesgerichte, so kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung den Anwaltsgerichtshof für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte bei einem oder einigen der Oberlandesgerichte oder bei dem obersten Landesgericht errichten, wenn eine solche Zusammenlegung der Rechtspflege in Anwaltssachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Vorstände der beteiligten Rechtsanwaltskammern sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/100#abs-3 (3) Durch Vereinbarung der beteiligten Länder können die Aufgaben, die in diesem Gesetz dem Anwaltsgerichtshof zugewiesen sind, dem hiernach zuständigen Anwaltsgerichtshof eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/100#abs-4 (4) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes bei dem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht eines Landes vereinbaren.