Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

§ 74a § 76