Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 58 Mitgliederakten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-2 (2) Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-3 (3) Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-4 (4) Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-5 (5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/58#abs-6 (6) Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 58 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 30.10.2015 – 1 AGH 24/15Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.09.2013 – 2 AGH 30/11
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 15.08.2025 – 1 AGH 16/25
- BGH, 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 39/12Einsichtsrecht des Rechtsanwalts in seine Personalakten: Begriff der Personalakte
- BGH, 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren an den Beschwerdeführer; Schweigen des Rechtsanwalts als konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme
- BGH, 02.03.2011 – AnwZ (B) 50/10Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Beschränkte Zuständigkeit des Anwaltsgerichts; Beschwerde zum Bundesgerichtshof bei Zuständigkeitsverneinung durch den Anwaltsgerichtshof
Zuletzt entschieden
- ArbG Düsseldorf, 08.12.2017 – 4 Ca 6362/16
- OVG NRW, 03.05.2017 – 15 B 457/17Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Rechtsanwaltskammer über die Gründe des Erlöschens der Zulassung eines Politikers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 58 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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