Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 119 Zuständigkeit

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119#abs-1 (1) Für das anwaltsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Anwaltsgericht zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/119#abs-2 (2) Die örtliche Zuständigkeit des Anwaltsgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer, welcher das Mitglied der Rechtsanwaltskammer zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.

§ 118g § 120