Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 73 Aufgaben des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 76 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
BGBl. 2024 I Nr. 323
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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