Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/76#abs-1 (1) Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/76#abs-2 (2) In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/76#abs-3 (3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 76 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Weiterleitung von Stellungnahmen des Rechtsanwalts in einem ihn betreffenden berufsrechtlichen Aufsichts- und Beschwerdeverfahren an den Beschwerdeführer; Schweigen des Rechtsanwalts als konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme
- VG Berlin, 27.06.2012 – 2 K 142.11Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 30.06.2021 – 5 K 1435/20Zitiert von 1
- BGH, 22.09.2015 – AnwZ (Brfg) 44/15Anwaltliches Berufsrecht: Anspruch eines Rechtsanwalts auf Überlassung eines in einem Aufsichtsverfahren der Rechtsanwaltskammer gegenüber einem anderen Anwalt ergangenen Beschlusses; Begriff der Personalakte
- BGH, 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15Akteneinsicht in Vorstandsprotokolle einer Rechtsanwaltskammer: Wegfall der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder; Beschränkung des Anspruchs auf Informationszugang; Versagung von Akteneinsicht bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand
- OVG NRW, 03.05.2017 – 15 B 457/17Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Rechtsanwaltskammer über die Gründe des Erlöschens der Zulassung eines Politikers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 19.04.2024 – 1 AGH 17/24
- BGH, 30.08.2022 – 4 StR 117/22Absoluter Revisionsgrund bei Mitwirkung eines nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassenen „Scheinverteidigers“ an der Hauptverhandlung im Falle einer notwendigen Verteidigung
- OLG Frankfurt am Main, 19.02.2020 – 6 W 19/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 76 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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