Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 02.05.2016 – AnwZ 1/14Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht eines Bewerbers; Verfassungsmäßigkeit des Wahlverfahrens; Beurteilungsspielraum des Wahlausschusses hinsichtlich des Wahlverfahrens sowie der Bedarfsbestimmung und der Bewerberauswahl
- BGH, 18.02.2005 – AnwZ 3/03
- BGH, 04.03.2002 – AnwZ 1/01
- VGH Baden-Württemberg, 28.04.2014 – 9 S 203/14Zitiert von 2
- BVerfG, 13.06.2017 – 1 BvR 1370/16Nichtannahmebeschluss: Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim BGH - Rüge einer Verletzung der Berufsfreiheit unzureichend substantiiert
- BVerfG, 31.10.2002 – 1 BvR 819/02Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.02.2026 – AnwZ 1/24Klage eines Rechtsanwaltes gegen die Nichtbenennung durch den Wahlausschuss für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof
- BGH, 11.10.2013 – AnwZ 4/13Anwaltliches Berufsrecht: Verwaltungsverfahren zur Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof; Überprüfbarkeit des Beurteilungsspielraumes
- BGH, 25.06.2013 – AnwZ 1/13Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Grenzen des Akteneinsichtsrechts eines vorgeschlagenen Bewerbers
11 Entscheidungen zu § 166 BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 166 BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-1 (1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-2 (2) Vorschlagslisten können einreichen
1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-3 (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.