Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl

Stand: 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-1 (1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-2 (2) Vorschlagslisten können einreichen

1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,
2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/166#abs-3 (3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 165 § 167