Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 59f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Rechtsanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Rechtsanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 48, 49a bis 50, 52 Absatz 1 Satz 1, die §§ 53, 56 Abs. 1 und 2, die §§ 57 bis 59 und 59b, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils und § 163.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/59m?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Rechtsanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 59k § 59m